E-Roller dürfen Radwege in Deutschland benutzen
Eine Gesetzesänderung in Deutschland ermöglicht E-Rollern seit dem Jahreswechsel die Benutzung von Radwegen, wenn dort das Zusatzschild „E-Bike frei“ angebracht wurde. Freigeben sind diese dann nur für E-Roller mit einer Maximalgeschwindigkeit von 25 km/h.
Aber Vorsicht: Der Begriff „E-Bike“ ist nicht gleichzusetzen mit einem Pedelec. Elektrofahrräder mit einer Tretunterstützung bis 25 km/h dürfen ohnehin auf Radwege und sind normalen Fahrrädern gleichgestellt. Auch sind bei der Regelung keine S-Pedelecs gemeint, die eine Tretunterstützung bis 45 km/h ermöglichen und nach wie vor nicht auf diesen Radwegen fahren dürfen.
Gemeint sind mit dem Schild ferner Elektro-Roller bzw. Elektro-Mofas, die eine Maximalgeschwindigkeit von 25 km/h besitzen und sich ohne Tretunterstützung fortbewegen. Diese benötigen im Gegensatz zu einem Pedelec ein Versicherungskennzeichen und sind der EG-Fahrzeugklasse L1e zugeordnet.
Der Verkehrsclub Deutschland befürchtet deshalb in der Praxis ein Durcheinander und schreibt: „Es ist zu befürchten, dass künftig S-Pedelecs auch auf den für E-Bikes freigegebenen Radwegen unterwegs sind. Eindeutiger wäre es, wenn das Schild S-Pedelecs ausschließen würde.“
Inwiefern sich dies im Alltag tatsächlich als problematisch erweist, bleibt abzuwarten. Die Anzahl der S-Pedelecs und E-Bikes hält sich zum jetzigen Zeitpunkt noch in Grenzen. „Diese Art von Fahrzeugen sind in Deutschland äußerst selten“, so ein Sprecher des Zweirad-Industrie-Verbandes.
spiegel.de, greenfinder.de
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