Steuer-Erleichterungen gelten nicht für Pedelecs
Am Arbeitsplatz geladener Strom muss seit Inkrafttreten des Gesetzes zur steuerlichen Förderung der E-Mobilität nicht mehr als geldwerter Vorteil versteuert werden. Dies gilt aber nur für E-Autos. E-Bikes wurden vergessen.
Dies stellte das Bundesfinanzministerium in einer Antwort an die Grünen klar. Der Markt für Elektrofahrräder sei „bereits sehr gut entwickelt“, so das BMF. „Elektrofahrräder, deren Motoren lediglich Geschwindigkeiten bis 25 km/h unterstützen, sind keine Elektro-Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift und werden damit nicht durch diese Maßnahme begünstigt“, schreibt Michael Meister, Parlamentarischer Staatssekretär im BMF, an die Grünen.
wiwo.de
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