Bundesregierung will Ausbau privater Ladestationen fördern
Mit einer Gesetzesänderung will die Bundesregierung die Installation privater Ladestationen für Mieter und Eigentümer in Mehrfamilienhäusern erleichtern. Diskutiert wird gar ein Anspruch auf eine Lademöglichkeit. Das Thema wird mit einiger Verspätung angegangen.
Das Bundesjustizministerium hat nun den Diskussionsentwurf für ein „Gesetz zur Förderung von Barrierefreiheit und Elektromobilität im Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ erarbeitet und veröffentlicht. Endlich, möchte man sagen. Schließlich ist das Problem, dass Nutzer von Tiefgaragen in Mehrfamilienhäusern an der Einrichtung von Lademöglichkeiten in der Eigentümerversammlung scheitern können, schon seit vielen Jahren als zentrales Hemmnis der Elektromobilität bekannt.
Auch das Justizministerium Bayerns hat zu diesem Thema einen Diskussionsentwurf vorgelegt. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe soll nun diskutieren, welche Version am Ende als Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht wird.
Mieter sollen nach den Plänen vom Vermieter die Erlaubnis zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Maßnahmen sowie die Vornahme weiterer Handlungen verlangen können, die zur Errichtung oder Nutzung einer Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge auf einer ausschließlich dem Mieter zur Nutzung vermieteten Stellfläche erforderlich sind. Doch gleich im Absatz 2 von §554 wird ein Haken deutlich. Denn dort heißt es: „Der Vermieter kann seine Erlaubnis sowie die Vornahme weiterer Handlungen verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an der Errichtung oder Nutzung der Lademöglichkeit auch unter Berücksichtigung von Belangen des Klimaschutzes deutlich überwiegt; dabei sind auch die berechtigten Interessen Dritter, insbesondere anderer Mieter, zu berücksichtigen.“
Dennoch soll mit der Gesetzesänderung die Errichtung einer privaten Ladestation erleichtert werden. Dies gilt auch für Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern. Denn Miteigentümer müssen demnach alle Maßnahmen dulden, „die zugunsten eines Wohnungseigentümers zur Errichtung oder Nutzung einer Lademöglichkeit für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des § 2 des Elektromobilitätsgesetzes erforderlich sind.“ Bisher ist dies u.a. wegen etlicher Einspruchsmöglichkeiten wie etwa wegen „Beeinträchtigungen des optischen Gesamteindrucks“ kaum möglich. Oft genüge es, wenn sich in größeren Anlagen ein Miteigentümer gestört fühlt. Er kann mit seinem Nein in der Eigentümerversammlung das Vorhaben zu Fall bringen.
Während der Gesetzentwurf der Bundesländer keinerlei technische und finanzielle Auflagen für die Errichtung einer Lademöglichkeit in gemeinschaftlich genutzten Tiefgaragen vorsah, berücksichtigt dies der Entwurf der Bundesregierung. Ein Eigentümer ist somit nun u.a. verpflichtet, „der Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten der Maßnahme und die notwendigen Folgekosten zu erstatten.“ Außerdem muss dieser sich anteilig an den Kosten beteiligen, die einem weiteren Wohnungseigentümer entstehen oder entstanden sind, wenn sich dieser auch eine Lademöglichkeit installieren möchte und dies „zusätzliche Aufwendungen zur Gewährleistung der Nutzbarkeit der vorhandenen Elektrizitätsanlage erfordert hat oder erfordert.“
Mit seinem Landes-Entwurf verfolgt das Justizministerium Bayerns das Ziel, Wohneigentum wieder attraktiver zu machen. Gerade den schleppenden Ausbau privater Ladeinfrastruktur hält man für den entscheidenden Faktor, der den Hochlauf der Elektromobilität in Deutschland bremst. In den Papieren heißt es zudem, dass „die große Mehrheit der Ladevorgänge auf Privatgrundstücken stattfinden wird.“ Und Zahlen des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft zufolge finden tatsächlich 80 Prozent der Ladevorgänge auf privatem Grund statt.
sueddeutsche.de, golem.de, bmjv.de (mit Links zu beiden Entwürfen)
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