Umweltbonus: WLTP schränkt PHEV-Förderung ein
Aufgrund der Umstellung des Messverfahrens für alle Neuwagen auf WLTP zum 1. September 2018 gibt es gravierende Änderungen bei der Förderung von Plug-in-Hybriden durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Einige Fahrzeuge fliegen raus.
Um in die Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge aufgenommen zu werden und vom Umweltbonus profitieren zu können, dürfen nach der Förderrichtlinie von außen aufladbare Hybridfahrzeuge nicht mehr als 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen.
Bereits im März dieses Jahres traf es die beiden Plug-in-Hybride BMW 225xe iPerformance Active Tourer und den Mini Cooper S E Countryman All4. Schon zu diesem Zeitpunkt erklärte das BAFA gegenüber electrive.net: „Der BMW 225xe iPerformance Active Tourer und der MINI Cooper S E Countryman sind ab Produktion März 2018 WLTP geprüft. Durch das neue Messverfahren steigen CO2-Emissionen. Die für die Förderfähigkeit notwendige und festgelegte CO2-Schwelle von 50g/km wird dadurch überschritten.“ Auch in der aktualisierten Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge (Stand: 31.08.2018) findet sich weiterhin beim BMW der Zusatz „Typ: 2C71“ und beim Mini der Zusatz „Produktion bis einschließlich 28. Februar 2018“. Im Zuge unserer Recherchen stellte sich heraus, dass die WLTP-Umstellung die Hersteller vor gravierende Herausforderung stellte und es zum Teil noch immer tut. Dies sorgte dafür, dass bei Volkswagen, Audi und auch Daimler zwischenzeitlich kein Plug-in-Hybrid mehr bestellt werden konnte. Lediglich bei BMW konnten noch vereinzelte PHEV-Modelle geordert werden.
Was bedeutet die Umstellung auf den neuen Prüfzyklus nun aber für die weitere Förderung der Teilzeitstromer? Entgegen der Gerüchte, Plug-in-Hybride würden bei einer Zulassung nach dem 31.08.2018 generell nicht mehr gefördert, betrifft dieser Prämienstopp in der Realität nur einen Teil der aufgelisteten Modelle. Für Verwirrung sorgt der Hinweis „Alle gelisteten Plug-In Hybride sind förderfähig, wenn die Erstzulassung bis zum 31.08.2018 stattgefunden hat“ auf Seite 7 der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge. Denn dieser besagt lediglich, dass die gelisteten Fahrzeuge bis zu diesem Stichtag von der Förderung profitieren. Nicht aber, dass alle Plug-in-Hybride ab dem 01.09.2018 den staatlichen Anteil von 1.500 Euro nicht mehr erhalten.
Welche Modelle weiterhin gefördert werden oder ab sofort gar keinen Umweltbonus mehr erhalten, legt das BAFA nun in der vierten Spalte der Tabelle fest. Für Fahrzeuge mit der Ziffer „1“ in der Spalte heißt es: „Der CO2-Wert, der nach NEFZ gemessen wurde, gilt weiterhin. Fahrzeuge, die nach dem 31.08.2018 erstmals zugelassen wurden, müssen mit einer Ausnahmegenehmigung des KBA versehen sein.“ Auf Nachfrage teilte das zuständige BAFA gegenüber „Focus Online“ mit: „Für auslaufende Modelle (Lagerfahrzeuge) kann beim KBA eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Fahrzeuge, die mit einer solchen Ausnahmegenehmigung versehen sind, sind in der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge mit ‚Einschränkung 1‘ gekennzeichnet. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung obliegt dem Kraftfahrtbundesamt.“
Die Einschränkung mit der Ziffer „2“ ist jedoch eindeutig: „Wenn die Zulassung nach dem 31.08.2018 stattgefunden hat, ist das Fahrzeug nicht mehr förderfähig.“ Größter Verlierer ist der Autobauer Volvo. Kein einziger Plug-in-Hybrid der Schweden wird ab sofort mehr staatlich gefördert. Mit Blick auf die Umweltbonus-Anträge zeigt sich jedoch, dass ohnehin nur der Volvo V60 (773 Anträge) für den Hersteller dabei eine Rolle spielte. Auch der Kia Optima in der Ausstattungsvariante Attract wird nicht mehr gefördert.
Gefördert werden hingegen weiterhin der Hyundai Plug-in-Hybrid, der Kia Niro Plug-in-Hybrid oder auch der neue Mitsubishi Outlander PHEV. Bei diesem liegen beispielsweise die CO2-Emissionen kombiniert pro Kilometer bei 46 Gramm (zuvor 41 Gramm). Damit ist er weiterhin förderberechtigt. Die Plug-in-Modelle von Audi (A3 e-tron), Mercedes (C 350e, C 350e T-Modell und E 350e), BMW (330 e) sowie Volkswagen (Golf GTE, Passat GTE) bleiben eingeschränkt in der Förderung.
Zuletzt stellt sich noch die Frage, welche Bedeutung die Umstellung auf den WLTP-Zyklus für die Vergabe des E-Kennzeichens an Plug-in-Hybride hat. Das Elektromobilitätsgesetz (EmoG) definiert, was unter dem Begriff Elektrofahrzeug zu verstehen ist und wie diese Fahrzeuge zu kennzeichnen sind. Darin heißt es, dass im Falle eines von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeuges Bevorrechtigungen nur für ein Fahrzeug in Anspruch genommen werden dürfen, wenn sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt. Während für den Umweltbonus also die CO2-Emissionen entscheidend sind, ist für die Vergabe des E-Kennzeichens hingegen entweder der CO2-Wert oder aber die rein elektrische Reichweite entscheidend. Sobald einer der beiden Punkte erfüllt ist, kann das Kennzeichen beantragt werden.
bafa.de, bafa.de (Liste als PDF), bafa.de (Förderbedingungen)
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