Bundesregierung macht Weg frei für E-Tretroller
Das Bundeskabinett hat endlich die lange angekündigte Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) beschlossen. Nun ist der Bundesrat an der Reihe. Dieser könnte die neuen Regelungen am 17. Mai beschließen, damit die eKFV noch in diesem Frühjahr in Kraft treten kann.
Während in anderen EU-Staaten längst munter gesurrt wird, passierte hierzulande über Jahre nichts. So sind die PLEVs (kurz für Personal Light Electric Vehicles) auf öffentlichen Straßen und Wegen bis heute nicht zugelassen. Die Notifizierung auf EU-Ebene ist dagegen bereits abgeschlossen.
Auf europäischer Ebene gilt seit Januar 2016 die neue Typgenehmigungsverordnung (EU) Nr. 168/2013 für zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge. Diese schließt selbstbalancierende Fahrzeuge und Fahrzeuge ohne Sitz ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich aus. Für diese Fahrzeuge können im Bereich nationaler Gesetzgebungskompetenz Regelungen getroffen werden. In Deutschland dürfen bisher ausschließlich die in der noch geltenden Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) definierten elektronischen Mobilitätshilfen im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden. Darunter fallen vor allem Fahrzeuge der Marke Segway oder ähnlicher Bauart. Die Mobilitätshilfenverordnung wird durch die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung abgelöst. Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung soll die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr typunabhängig für elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Sitz und selbstbalancierende Fahrzeuge auch im Sinne einer nachhaltigen Mobilität ermöglichen.
Von der Verordnung erfasst werden Fahrzeuge, die folgende Merkmale aufweisen:
- Lenk- oder Haltestange
- Mindestens sechs bis maximal 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
- Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (bzw. 1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen)
- Erfüllung „fahrdynamischer“ Mindestanforderungen
Das BMVI übersetzt dies wie folgt: Ein Elektrokleinstfahrzeug muss verkehrssicher sein, bremsen können, steuerbar sein und eine Beleuchtungsanlage haben.
Unterschieden wird dabei zwischen zwei Typen von Elektrokleinstfahrzeugen, für die unterschiedliche Regeln gelten:
- Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von weniger als 12 km/h dürfen aufgrund ihrer geringen Geschwindigkeit auf Gehwegen, gemeinsamen Fuß- und Radwegen sowie in Fußgängerzonen fahren. Sie sind vergleichbar mit Fahrrädern und Tretrollern und für Benutzer ab dem zwölften Lebensjahr freigegeben.
- Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 12 km/h müssen grundsätzlich auf Radwegen und Radfahrstreifen fahren. Ihre Fahreigenschaften ähneln am stärksten denen des Fahrrads beziehungsweise des Elektrofahrrads (Pedelecs). Das Mindestalter für die Nutzung beträgt 14 Jahre.
Durch die Einführung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung werden Änderungen in den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften wie der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) notwendig. Zusätzlich wird ein neuer Versicherungsnachweis in Form einer klebbaren Versicherungsplakette eingeführt, der speziell zur Anbringung an Elektrokleinstfahrzeugen konzipiert wurde. Klar ist nun auch: Es besteht keine Zulassungspflicht.
In einem parallelen Verfahren erarbeitet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur derzeit auch ein Verordnungsvorhaben zur Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen ohne Lenkstange im öffentlichen Straßenverkehr, womit dann auch E-Skateboards, Monowheels oder auch Hoverboards zugelassen werden könnten.
bundesregierung.de, bmvi.de, bmvi.de (Entwurf als PDF)
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