Bundesregierung macht Weg frei für E-Tretroller

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Das Bundeskabinett hat endlich die lange angekündigte Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) beschlossen. Nun ist der Bundesrat an der Reihe. Dieser könnte die neuen Regelungen am 17. Mai beschließen, damit die eKFV noch in diesem Frühjahr in Kraft treten kann. 

Während in anderen EU-Staaten längst munter gesurrt wird, passierte hierzulande über Jahre nichts. So sind die PLEVs (kurz für Personal Light Electric Vehicles) auf öffentlichen Straßen und Wegen bis heute nicht zugelassen. Die Notifizierung auf EU-Ebene ist dagegen bereits abgeschlossen.

Auf europäischer Ebene gilt seit Januar 2016 die neue Typgenehmigungsverordnung (EU) Nr. 168/2013 für zwei- oder dreirädrige und vierrädrige Fahrzeuge. Diese schließt selbstbalancierende Fahrzeuge und Fahrzeuge ohne Sitz ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich aus. Für diese Fahrzeuge können im Bereich nationaler Gesetzgebungskompetenz Regelungen getroffen werden. In Deutschland dürfen bisher ausschließlich die in der noch geltenden Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) definierten elektronischen Mobilitätshilfen im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden. Darunter fallen vor allem Fahrzeuge der Marke Segway oder ähnlicher Bauart. Die Mobilitätshilfenverordnung wird durch die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung abgelöst. Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung soll die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr typunabhängig für elektrisch betriebene Fahrzeuge ohne Sitz und selbstbalancierende Fahrzeuge auch im Sinne einer nachhaltigen Mobilität ermöglichen.

Von der Verordnung erfasst werden Fahrzeuge, die folgende Merkmale aufweisen:

  • Lenk- oder Haltestange
  • Mindestens sechs bis maximal 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
  • Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (bzw. 1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen)
  • Erfüllung „fahrdynamischer“ Mindestanforderungen

Das BMVI übersetzt dies wie folgt: Ein Elektrokleinstfahrzeug muss verkehrssicher sein, bremsen können, steuerbar sein und eine Beleuchtungsanlage haben.

Unterschieden wird dabei zwischen zwei Typen von Elektrokleinstfahrzeugen, für die unterschiedliche Regeln gelten:

  • Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von weniger als 12 km/h dürfen aufgrund ihrer geringen Geschwindigkeit auf Gehwegen, gemeinsamen Fuß- und Radwegen sowie in Fußgängerzonen fahren. Sie sind vergleichbar mit Fahrrädern und Tretrollern und für Benutzer ab dem zwölften Lebensjahr freigegeben.
  • Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 12 km/h müssen grundsätzlich auf Radwegen und Radfahrstreifen fahren. Ihre Fahreigenschaften ähneln am stärksten denen des Fahrrads beziehungsweise des Elektrofahrrads (Pedelecs). Das Mindestalter für die Nutzung beträgt 14 Jahre.

Durch die Einführung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung werden Änderungen in den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften wie der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) notwendig. Zusätzlich wird ein neuer Versicherungsnachweis in Form einer klebbaren Versicherungsplakette eingeführt, der speziell zur Anbringung an Elektrokleinstfahrzeugen konzipiert wurde. Klar ist nun auch: Es besteht keine Zulassungspflicht.

In einem parallelen Verfahren erarbeitet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur derzeit auch ein Verordnungsvorhaben zur Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen ohne Lenkstange im öffentlichen Straßenverkehr, womit dann auch E-Skateboards, Monowheels oder auch Hoverboards zugelassen werden könnten.
bundesregierung.de, bmvi.de, bmvi.de (Entwurf als PDF)

8 Kommentare

zu „Bundesregierung macht Weg frei für E-Tretroller“
Jakob
03.04.2019 um 21:14
Besteht jetzt Versicherungspflicht oder ist das optional? Warum macht man hier den gleichen Fehler wie bei Rollern im Straßenverkehr: Wenn e-Roller nur 20km/h fahren, während Pedelecs mit 25 km/h fahren dürfen, gibt es unnötige Überholsituationen womit sich der Fahrradfahrer in Gefahr begibt. Wenn Fahrzeuge auf der gleichen Spur fahren, dann auch mit der gleichen Höchstgeschwindigkeit!
Schilling, CD
04.04.2019 um 08:57
#Versicherungspflicht: die besteht , damit gehört wohl Deutschland zu den wenigen Ländern , wo eine Versicherungspflicht besteht - Welche Gedanke unser Verkehrsminister A. Scheuer bei der Versicherungspflicht hatte ist mir ein Rätsel. In anderen Ländern scheint es keine Versicherungspflicht zugeben. Für mich ein Zugeständnis an die Versicherungsbranche und eine kleine Bremse bei der Integration des neuen potenziellen Verkehrsträgers.
Cor
04.04.2019 um 07:23
Für Pedelecs wie für Fahrräder gibt es keine zulassungsbedingte Höchstgeschwindigkeit. Für Pedelecs ist die UNTERSTÜTZUNG nur bis 25 km/h (Standard) erlaubt. Es ist auch heute schon möglich, die kleinen Roller-chen zu überholen. Das ist auch besser, als in deren Abgasen zu radeln ;-)
Philipp
04.04.2019 um 08:54
Was ist mit elektrischen Skate- und Hoverboards, ohne Lenk- oder Haltestange? Dafür gab's wohl keine Lobby :-(.
Daniel Bönnighausen
04.04.2019 um 09:39
Hi Philipp,steht bei uns im letzten Absatz :) "In einem parallelen Verfahren erarbeitet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur derzeit auch ein Verordnungsvorhaben zur Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen ohne Lenkstange im öffentlichen Straßenverkehr, womit dann auch E-Skateboards, Monowheels oder auch Hoverboards zugelassen werden könnten."
Philipp
04.04.2019 um 12:21
Danke für den Hinweis Daniel. Nach der klebbaren Versicherungsplakette war ich ausgestiegen ;-). Deutsch, deutscher, am deutschesten. Die Unterscheidung zwischen mit und ohne Lenk-/Haltestange meine ich ...
Muh
04.04.2019 um 09:12
@Jakob. Gestern wurde dies noch einmal klar gemacht, im TV. Es besteht eine Versicherungspflicht, ebenso MUSS ein Kennzeichen angebracht werden.Deutschland war ja mal richtig schnell und brauchte nur 6 Jahre, um das so zu genehmigen. Die E-Tretroller gibt es seit 2013
Artur S.
20.04.2019 um 14:23
Wie soll das in der Realität den aussehen?!Fast alle "günstigen" Roller die gerade weltweit vertrieben werden fahren 24Km/h und nicht 20.Eine Umprogrammierung/Drosselung wird für den Verbraucher nicht möglich sein.Die Nachrüstung einer Lichtanlage mit Rücklicht mal dahingestellt...Viele Scooter bremsen elektronisch um die Bremsenergie in die Akkus zu schieben.Da irgendwo ein Bremslicht reinzuklemmen ist auch für die meisten nicht umsetzbar...Mal abgesehen dass es absolut nicht nachvollziehbar ist, wozu man bei 20Km/h ein Bremslicht braucht.Wenn dieses Gesetz in dieser Form inkraft tritt, wird sich am Straßenbild erstmal nichts ändern.Dann müssen die Hersteller in Asien erstmal eine eigene Serie für Deutschland entwickeln und alles was wir hier schon haben geht ins Ausland oder Verstaubt im Keller.Bravo Herr Scheuer, Sie kosten uns nicht nur Geld, Sie sind auch noch inkompetent als Verkehrsminister.Ich steige jetzt in meinen Diesel und fahre eine Bushaltestelle weiter zum Brötchen holen.Viele Grüße vom Parkplatzmangel aus Berlin!

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