Kabinett beschließt Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
Nachdem vor wenigen Tagen der Bundesrat der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) mit Änderungen zugestimmt hatte, wurde sie nun vom Bundeskabinett endgültig beschlossen. Die Bundesregierung kann die Verordnung nun im Bundesgesetzblatt verkünden. In kraft tritt die Regelung schon sehr bald!
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Während in anderen EU-Staaten längst munter gesurrt wird, passierte hierzulande über Jahre nichts. Plötzlich scheint alles aber „ganz schnell“ zu gehen. War vor wenigen Tagen noch von „ab Sommer“ die Rede, wird nun ein konkretes Datum genannt: Das Inkrafttreten der Verordnung ist für den 15. Juni 2019 vorgesehen.
Bisher dürfen in Deutschland ausschließlich die noch in der Mobilitätshilfeverordnung (MobHV) definierten elektrischen Mobilitäshilfen im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Darunter fallen u.a. auch die unter der Marke Segway bekannten E-Stehroller. Die neue Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) soll auch „elektrisch betriebenen Fahrzeugen ohne Sitz und selbstbalancierenden Fahrzeugen“ die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ermöglichen. Damit gemeint sind sogenannte E-Tretroller. Die Verordnung sieht folgende Details vor:
- Lenk- und Haltestange
- Mindestens sechs bis maximal 20 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
- Leistungsbegrenzung auf 500 Watt (1.400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen)
- Erfüllung „fahrdynamischer“ Mindestanforderungen
Genauer gesagt müssen die Elektrokleinstfahrzeuge verkehrssicher sein, bremsen können, steuerbar sein und eine Beleuchtungsanlage haben, teilt die Bundesregierung in einer aktuellen Pressemeldung mit.
Anders als ursprünglich vorgesehen, dürfen die E-Tretroller aber nicht auf Gehwegen und in Fußgängerzonen fahren, sondern ausschließlich auf Radwegen oder Radfahrstreifen. Gibt es diese nicht, müssen die Fahrzeuge auf die Straße. Was die Gehwege-Diskussion angeht (die übrigens nicht nur in Deutschland, sondern beispielsweise auch in Frankreich tobt), hatte sich Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer bereits im Vorfeld auf die Länder zubewegt. Er sei bereit, das Fahren auf Gehwegen aus der geplanten Verordnung herauszustreichen und somit auf die Forderung der Bundesländer einzugehen. Zudem beträgt das Mindestalter für die Nutzung 14 Jahre. U.a. machte dies der Bundesrat zur Bedingung für seine Zustimmung.
Durch die Einführung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung werden Änderungen in den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften wie der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) notwendig. Zusätzlich wird ein neuer Versicherungsnachweis in Form einer klebbaren Versicherungsplakette eingeführt, der speziell zur Anbringung an Elektrokleinstfahrzeugen konzipiert wurde. Es besteht aber keine Zulassungspflicht.
Ehe also Mitte Juni die Zulassung kommt, wird die Praxistauglichkeit von E-Tretrollern übrigens schon in einzelnen Pilotprojekten mit Ausnahmegenehmigung getestet – allen voran bei Sharing-Diensten in Bamberg und München. Aber auch Anbieter wie Voi, Flash oder auch Volkswagen stehen in den Startlöchern. Sie wissen nun, ob und wie sie ihre Fahrzeuge bis zum Start der Verordnung noch anpassen müssen. Doch für viele Besitzer, die sich bereits einen E-Tretroller angeschafft haben, wird es schwierig diesen legal im öffentlichen Straßenraum zu bewegen. Nicht zuletzt liegt dies auch an der festgelegten Höchstgeschwindigkeit. „Schon gekaufte Geräte werden voraussichtlich keine Chance haben legalisiert zu werden. Das schaft eine enorme Versicherungslücke, da davon auszugehen ist, dass sie weiter bewegt werden“, so die Reaktion von Electric Empire, dem Bundesverband Elektrokleinstfahrzeuge e.V. in einer Mitteilung. Anbieter von Hoverboards oder auch E-Skateboards dürften zudem ebenfalls nicht glücklich sein. Der Bundesrat erteilte der Idee einer Ausnahmeverordnung solcher Fahrzeuge ohne Lenk- und Haltestange vorerst eine Absage. Zur Begründung heißt es, man plädiere für ein Mindestniveau an Verkehrssicherheit und die Strategie „Vision Zero“ (gemeint sind ’null Tote‘) im Straßenverkehr dürfe nicht gefährdet werden.
Update 11.06.2019: Bis die ersten E-Scooter auf deutschen Straßen unterwegs sind, könnte es wegen einiger notwendiger Verzögerungen Juli werden. Die Hersteller müssen für ihre Gefährte beim KBA noch eine Allgemeine Betriebserlaubnis beantragen – und das geht erst nach Inkrafttreten der Verordnung. Das Bearbeiten dauere dann „in der Regel zwei Wochen“, sagte ein KBA-Sprecher. Zudem müssen sich Käufer oder Vermieter noch um eine Haftpflichtversicherung kümmern. Auch das könne etwas Zeit in Anspruch nehmen, hieß es beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
bundesregierung.de, automobilwoche.de (Update)
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