Erhöhter Umweltbonus für E-Fahrzeuge tritt in Kraft
Der erhöhte Umweltbonus ist mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger nun in Kraft getreten. Alle Details sind in der entsprechenden Richtlinie zu finden, das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat derweil seine Website aktualisiert.
Erst vor gut einer Woche hatte die Europäische Kommission mitgeteilt, dass sie keine Einwände gegen eine höhere finanzielle Förderung von Elektrofahrzeugen in Deutschland hat. Jetzt ist der erhöhte Umweltbonus offiziell.
Die angepasste Förderrichtlinie werde noch im Februar im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit in Kraft treten, hieß es vergangene Woche. Die neuen Fördersätze seien rückwirkend für alle Fahrzeuge anwendbar, die nach dem 4. November 2019 zugelassen wurden, so das Wirtschaftsministerium. An diesem Tag fand im Kanzleramt ein Autogipfel statt, bei dem sich Politik und Unternehmen auf die Erhöhung der Fördersätze und die Verlängerung der Fördermaßnahme allgemein geeinigt hatten. Später im November hatte das Kabinett die Änderung auch offiziell auf den Weg gebracht.
Neue Förderhöhe beim Umweltbonus
Die jetzt veröffentlichte Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025. Ein früheres Ende ist ebenfalls möglich – allerdings nur, wenn das Budget aufgebraucht ist. Wie bisher teilen sich der Bund und die Autobauer die Förderung zu gleichen Teilen. Für die verlängerte Förderung stellt der Bund 2,09 Milliarden Euro bereit.
Beschlossen wurde unter anderem, den bestehenden Umweltbonus für reine Elektroautos mit einem Netto-Listenpreis von weniger als 40.000 Euro von 4.000 auf 6.000 Euro zu erhöhen – bei einem Netto-Listenpreis bis 65.000 Euro werden noch 5.000 Euro gefördert. Auch Plug-in-Hybride werden weiter gefördert, hier steigt der Satz von 3.000 auf 4.500 Euro bis zu einem Netto-Listenpreis von 40.000 Euro. Die Fördersumme für PHEV mit einem Netto-Listenpreis zwischen 40.000 und 65.000 Euro steigt nur auf 3.750 Euro statt der angekündigten 4.000 Euro.
Umweltbonus für Gebrauchtfahrzeuge
Auch junge Gebrauchtfahrzeuge werden erstmals gefördert: Im Fall der zweiten Zulassung darf das Fahrzeug maximal zwölf Monate erstzugelassen gewesen sein. Im Fall der Zweitzulassung darf das Fahrzeug eine maximale Laufleistung von 15.000 km aufweisen und darf nachweislich noch nicht durch den Umweltbonus oder eine vergleichbare staatliche Förderung in einem anderen EU-Staat gefördert worden sein. Im Fall der zweiten Zulassung gelten entsprechend die Fördersätze für Fahrzeuge mit einem Nettolistenpreis für das Basismodell in Deutschland von über 40.000 Euro bis zu maximal 65.000 Euro. Demnach erhalten gebrauchte Batterie-elektrische oder Brennstoffzellen-Fahrzeuge 5.000 Euro und Plug-in-Hybride 3.750 Euro. „Für Gebrauchtfahrzeuge beträgt der Netto-Listenpreis wegen des typischen Wertverlusts auf dem Wiederverkaufsmarkt 80 Prozent des BAFA-Listenpreises.“
Zusätzlich ist der Erwerb eines AVAS förderfähig, welches zum Zeitpunkt des Erwerbs serienmäßig vom Hersteller oder durch eine autorisierte Werkstatt in ein gemäß dieser Richtlinie zu förderndes Fahrzeug eingebaut wurde. Die Förderfähigkeit für ein AVAS endet für neue Fahrzeugtypen, in die die Hersteller gemäß Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen bis spätestens zum 1. Juli 2019 ein solches System einbauen müssen, mit Inkrafttreten dieser geänderten Förderrichtlinie, für alle übrigen Elektrofahrzeuge, die bis zum 30. Juni 2021 zugelassen wurden.
Geändertes Verfahren – Antrag erst nach Zulassung
Eine wichtige Änderung gilt es grundsätzlich zu beachten: Denn konnte bisher die Förderung nach Kauf beantragt werden, so ist dies jetzt nicht mehr möglich. „Für eine Verfahrenserleichterung ist eine Antragstellung nur für Elektrofahrzeuge möglich, deren Zulassung bereits erfolgt ist. Der Antragsteller kann somit alle erforderlichen Unterlagen bereits mit Antragstellung einreichen“, teilt das BAFA auf seiner Website mit.
Sollte bereits ein Antrag nach der bisherigen Richtlinienfassung vom 28. Mai 2019 gestellt und das Fahrzeug am 05.11.2019 oder später zugelassen worden sein, gilt ein zweistufiges Verfahren. Sollte aus den bisher eingereichten Unterlagen bereits ein Herstellerrabatt hervorgehen, welcher den neuen, erhöhten Fördersätzen entspricht, ist nichts weiter zu tun. Der erhöhte Zuschuss vom Bund wird automatisch gewährt. Reicht der Anteil vom Hersteller allerdings noch nicht aus, so müssen Käufer beim Hersteller/Händler explizit nachfragen, ob eine Nachzahlung ermöglicht wird. Die Bestätigung mit einer Gutschrift mit Verwendungszweck „Nachzahlung Umweltbonus“ kann über den Upload-Bereich nachgewiesen werden. Achtung: Eine geänderte Rechnung könne nicht als Nachweis akzeptiert werden, heißt es.
Für Fahrzeuge, die bis zum 4. November 2019 zugelassen wurden, gelten die Fördersätze in der Fassung der Förderrichtlinie vom 28. Mai 2019. Gleiches gilt für Fahrzeuge, die ab dem 5. November 2019 bis zum Inkrafttreten dieser geänderten Förderrichtlinie zugelassen wurden und den Herstelleranteil in der in der Förderrichtlinienfassung vom 28. Mai 2019 enthaltenen Höhe erhalten haben.
Was die Entwicklung der Kaufprämie betrifft, so sind seit Beginn der Maßnahme 173.841 Anträge auf den Umweltbonus beim BAFA eingegangen. Davon entfallen 114.738 auf Batterie-elektrische Fahrzeuge, 58.991 auf Plug-in-Hybride und 112 auf Brennstoffzellen-Fahrzeuge. Genau 9.262 Umweltbonus-Anträge verzeichnete das BAFA allein im Januar 2020. Im vergangenen Monat gingen insgesamt 5.352 Anträge für rein Batterie-elektrische Fahrzeuge ein. Das waren 582 mehr als im Dezember (4.770). Hinzu kamen 3.907 Anträge für Plug-in-Hybride und 3 weitere für Brennstoffzellen-Fahrzeuge.
bafa.de, bundesanzeiger.de (PDF)
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