Gesetzentwurf für Anspruch auf Lademöglichkeit beschlossen

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Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf für den Anspruch auf private Lademöglichkeiten in Tiefgaragen oder auf Parkplätzen beschlossen. Damit haben Wohnungseigentümer künftig grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Einbau einer Lademöglichkeit auf Gemeinschaftsflächen erlaubt wird. Offen ist noch, wann die WEG-Reform in Kraft tritt.

„Diese Maßnahmen bedürfen künftig nicht mehr der Zustimmung aller Wohnungseigentümer“, heißt es in dem nun beschlossenen Gesetzentwurf. Und weiter: „Die Kosten soll der begünstigte Eigentümer tragen.“ Demnach kann künftig jeder Wohnungseigentümer „angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die (…) dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge (…) dienen“. Als elektrisch betriebenes Fahrzeug zählen natürlich Elektroautos und Plug-in-Hybride, aber etwa auch E-Bikes.

Wie erwartet können künftig auch Mieter bei ihrem Vermieter verlangen, dass die baulichen Veränderungen der Mietsache genehmigt werden, sofern das dem Laden eines Elektrofahrzeugs dient. Damit wurden die zentralen Punkte des im Januar veröffentlichten Referentenentwurfs ohne große Änderungen umgesetzt.

Damit wurde auch eine wichtige Einschränkung der neuen Regelung übernommen: Wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter „auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann“, bestehe der Anspruch nicht – so steht es im ersten Absatz von Paragraph 554 zur „Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz“. Eine Formulierung, die wohl weiter für Zündstoff sorgen wird.

Trotz solcher Passagen begrüßte der Verband der internationalen Kraftfahrzeughersteller (VDIK) die WEG-Reform. „Der Bundesregierung, den Abgeordneten des Deutschen Bundestages und vielen anderen politischen Verantwortungsträgern gebührt für ihre außerordentlichen Bemühungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie großer Dank“, sagt VDIK-Präsident Reinhard Zirpel. „Wir begrüßen, dass das Kabinett darüber hinaus auch die wichtige Reform des Wohneigentumsrechts auf den Weg gebracht hat. Denn wir behalten trotz der historischen Herausforderung durch das Coronavirus auch das Ziel, der Elektromobilität zum Durchbruch zu verhelfen, fest im Auge.“ Dabei sei die private Ladeinfrastruktur „von entscheidender Bedeutung“.

Auch BDEW-Geschäftsführerin Kerstin Andreae bezeichnete Kabinettsbeschluss als „wichtigen Schritt für den Aufbau privater Ladeinfrastruktur“. „Endlich wird die Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Hürden für den Einbau privater Ladeinfrastruktur überwunden werden können“, so Andreae in einer Mitteilung. Sie mahnte aber auch eine zügige Umsetzung an: „Es ist von zentraler Bedeutung, dass das reformierte Miet- und Wohnungseigentumsrecht nun schnell in Kraft tritt.“

Anfang März hatte die Bundesregierung zudem den „Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität“ beschlossen, der die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie 2018/844 in deutsches Recht umsetzt. Demnach müssen neue und grundlegend renovierte Nichtwohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen künftig mit mindestens einem Ladepunkt sowie Leitungsinfrastruktur (Leerrohre) für mindestens 20 Prozent der Stellplätze ausgerüstet werden. Für Nichtwohngebäude im Bestand mit mehr als 20 Stellplätzen hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass nach dem 01.01.2025 mindestens ein Ladepunkt errichtet wird. In neuen oder grundlegend renovierten Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen muss jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur für Ladepunkte vorgerüstet werden.

In der nun beschlossenen Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) hat die Regierung zudem weitere Beschlüsse gefasst, die die Digitalisierung betreffen. So können Eigentümerversammlungen nun auch digital abgehalten werden. Wörtlich heißt es: „Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.“ Auch die Zustimmung muss künftig nicht mehr schriftlich auf Papier erfolgen, sondern auch „in Textform“ per E-Mail oder Messenger – also theoretisch auch über einen Dienst wie WhatsApp. Offen ist derzeit, ob der Bundestag das neue WEG wegen dieses Abschnitts in Zeiten der Coronavirus-Pandemie früher beschließt. Berichten zufolge geht die Regierung bisher davon aus, dass das Gesetz frühestens im Herbst 2020 in Kraft tritt.
golem.de, bundesregierung.de, bmjv.de (Gesetzentwurf als PDF)

5 Kommentare

zu „Gesetzentwurf für Anspruch auf Lademöglichkeit beschlossen“
Müller-Eberstein
25.03.2020 um 07:48
Aus meiner Sicht ist das Problem nicht nur, das ein potentieler Nutzer ein Recht und der "Vermieter" die Pflicht auf einen Einbau bekommt. Das ist sicher ein guter erster Schritt; auch wenn dieser viel zu lange diskutiert wurde. Das eigentliche viel größere Problem ist, dass aufgrund der aktuellen steuerlichen Regelungen für den Ladeinfrastrukturmarkt in Wohngebäuden, kein sinnvolles Betreibermodell entwickelt werden kann, welches für alle Beteiligten tragbar ist. Die WEG/Verwalter können nicht Betreiber werden bzw. Rechnungen für Strom schreiben und die alternativ dafür zuständigen und bereits auf dem Markt agierenden CPOs kriegen im Wohngebäudebereich keine bezahlbaren Betreibermodelle hin, da sowohl Nutzerkreis als auch Nutzungsgrad (insbesondere am Anfang) sehr eingeschränkt sind. In der Realität werden Anfragen mit 20LP je Tiefgarage fast immer "Mini-Piloten" mit ein bis zwei Ladepunkten, für die sich natürlich kein Betreiber erwärmen kann. Invest und Betrieb bzw. Abrechnung müssen durch die Immobiliengesellschaften realisiert werden können. Service und Wartung bzw. auch die Abrechnungsservice im Namen Dritter kann natürlich ein Dienstleister anbieten; das wird dann deutliche günstiger. Aber solange die Anbieter von Ladeinfrastruktur in das volle Risiko gehen müssen wird es viel zu teuer und der Kunde springt ab!
Bartholomäus Steiner
25.03.2020 um 09:40
Wir reden hier eher über private Ladeinfrastruktur, nicht über öffentliche. Die meisten Wohnungseigentümer werden ihre Wallbox selbst zahlen und brauchen keinen öffentlichen Betrieb inkl. Backend. Höchstens ein Schlüssel oder RFID-Karte, aber sonst wird das in Tiefgaragen von Eigentümergemeinschaften genauso aussehen, wie beim Einfamilienhaus: Leitung verlegen, evtl extra Stromzähler dazwischen, Wallbox an die Wand und fertig. Da braucht es kein Backend. Klar werden manche Nutzer Smart-Home-Features anbinden, aber auch das ist noch kein Vergleich zum betrieblichen und bürokratischen Aufwand bei öffentlicher Ladeinfrastruktur.
Bartholomäus Steiner
25.03.2020 um 09:19
Endlich, das ist ein großer Grund zur Freude!
gerd
25.03.2020 um 13:32
das Land der Dichter und Denker. und die Insatllation von Steckdosen in der Garage. Was würde ein Herr Bosch oder ein Herr Siemens wohl dazu sagen?
Sky
23.11.2020 um 10:07
Was, wenn zwischen Stellplatz/Garage/Carport und Haus/Wohnung bspw ein Gehweg liegt. Wie sieht es hier mit dem Rechtsanspruch aus?

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