Bundestag beschließt WEG-Änderung – ab November 2020?
Der Bundestag hat den Anspruch auf private Lademöglichkeiten in Tiefgaragen oder auf Parkplätzen beschlossen. Die Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) muss nun noch durch den Bundesrat und könnte im November 2020 in Kraft treten.
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Die Änderung des WEG und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wurden mit den Stimmen der Großen Koalition und der Grünen angenommen. Die FDP enthielt sich, AfD und Linke hatten gegen die Änderungen gestimmt. Der Bundesrat trat zwar am Freitag zusammen, die Sitzung wurde allerdings ohne Abstimmung zur WEG-Änderung beendet. Die nächste Plenarsitzung ist erst für den 9. Oktober 2020 angesetzt.
Vor der Sommerpause war der Regierungsentwurf des Bundesjustizministeriums noch in der 1. Lesung gescheitert. Damals war aber eine wichtige Frage nicht geklärt: Wer zahlt für das, was über die Beschaffungskosten der Wallbox und den Einbau hinausgeht? Das hatte nicht nur zu Kritik von Experten geführt, sondern hätte in der Praxis den Rechtsanspruch auf eine Lademöglichkeit ausgehebelt – und so den Status quo verlängert.
In der nun vom Bundestag beschlossenen Fassung ist weiterhin vorgesehen, dass eine Eigentümerversammlung den Einbau einer privaten Wallbox weiterhin beschließen muss. „Die Eigentümerversammlung darf die Baumaßnahmen in der Regel nicht verwehren“, heißt es in der Gesetzesbegründung der Regierung. „Sie darf aber auf die Art der Durchführung der Maßnahme Einfluss nehmen und zum Beispiel beschließen, dass die Gemeinschaft die Baumaßnahme organisiert, damit diese den Überblick über den baulichen Zustand der Wohnanlage behält.“
Zahlen soll in erster Linie der entsprechende Wohnungseigentümer: „Nur ihm gebühren die Nutzungen.“ Dennoch sollen die Wohnungseigentümer „eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen“ können. Heißt in der Praxis: Wohnungseigentümer, die ebenfalls in der Garage laden wollen, können sich die Kosten teilen – einem Wohnungseigentümer, der die Anlage nicht nutzen will, dürfen aber keine Kosten auferlegt werden. Eventuell notwendige Änderungen an der Hausinstallation dürfen also nicht auf alle Eigentümer umgelegt werden – sondern nur auf solche, die die Ladepunkte nutzen.
Ein wichtiges Aber: In der Kostenverteilung soll auch festgelegt werden können, dass Eigentümer, die die Installation erst später nutzen wollen, sich nachträglich an der Investition beteiligen müssen. Abwarten und dann ohne Kostenbeteiligung von der von anderen finanzierten Lade-Anlage zu profitieren, soll so unterbunden werden.
Anspruch gilt nicht nur für Erst-Installation
Bei der Installation der Ladepunkte macht das Gesetz aber keine technischen Vorgaben. Wichtig ist zudem, dass der Anspruch sich nicht nur auf die Installation der Wallbox an der Wand beschränkt, sondern auch das Verlegen von Kabeln und Eingriffe in die Stromversorgung abdeckt, „die dafür notwendig sind, dass die Lademöglichkeit sinnvoll genutzt werden kann“. Das gilt nicht nur für die erstmalige Installation des Ladepunkts, sondern auch für nachträgliche Verbesserungen.
Eine wichtige Einschränkung enthält das Gesetz aber: Der Ladepunkt muss an einem dem Wohnungseigentümer zugeordneten Stellplatz installiert werden. Das Gesetzt gebe dem Wohnungseigentümer nicht das Recht „ein zu ladendes Fahrzeug für die Zeit des Ladevorgangs im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums abzustellen“. Sprich: Gibt es keinen Stellplatz, ist „die Herstellung einer Lademöglichkeit nicht angemessen“.
Laut dem BDEW habe der Bundestag „endlich ein Hindernis für den Durchbruch der Elektromobilität aus dem Weg“ geräumt. Der Verband begrüßte den Beschluss ausdrücklich, auch mit dem Verweis auf Mieter und Wohnungseigentümer, die mehr als zwei Drittel aller Fahrzeughalter in Deutschland ausmachten.
Update 09.10.2020: Der Bundesrat hat am 9. Oktober die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes gebilligt, die der Bundestag wie oben geschildert im September verabschiedet hatte. Damit gab er auch grünes Licht für den erleichterten Einbau privater Ladesäulen für Elektroautos. Nach Unterzeichnung des neuen Gesetzes durch den Bundespräsidenten könne es im Bundesgesetzblatt verkündet werden, heißt es auf der Website des Bundesrates. „Es tritt überwiegend zum übernächsten Monatsbeginn in Kraft.“ Also am 1. Dezember.
golem.de, bundestag.de, bundesrat.de
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