Umweltbonus: Wirtschaftsministerium will wohl Kumulationsverbot abschaffen
Das Kumulationsverbot bei der Förderung von Elektroautos wird laut einem Medienbericht womöglich bald wieder abgeschafft. Das Bundeswirtschaftsministerium soll derzeit an einer neuen Richtlinie arbeiten, welche die Kombination des Umweltbonus mit anderen Förderungen bei der Anschaffung eines Elektroautos wieder ermöglicht.
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„In Kürze werden wir die neue Richtlinie veröffentlichen“, erklärte ein Sprecher des Bundeswirtschaftsministeriums gegenüber dem „Handelsblatt“ und sprach von Anfang dieser Woche. Die Doppelförderung beim Elektroauto-Kauf werde „im Grundsatz möglich sein“, sagte er weiter.
Erst im August hatte das Wirtschaftsministerium das Kumulationsverbot in die Förderrichtlinie für den Umweltbonus mit aufgenommen. Demnach dürfen aktuell bei der Anschaffung eines nach dem Umweltbonus förderfähigen Fahrzeugs keine zusätzlichen Programme der Länder oder auch des Bundes in Anspruch genommen werden – sofern das Fahrzeug mit dem Umweltbonus gefördert werden soll. Der Nutzer musste sich also für ein Förderprogramm entscheiden – und das war mit der Innovationsprämie meist der Umweltbonus. Begründet wurde die Regelung damals, dass „dadurch eine Überförderung vermieden werden soll“.
Eine Begründung, die nun offenbar den Gegenargumenten nicht lange Stand hielt. Bei Unternehmen, die mehrere E-Fahrzeuge anschaffen wollten, hätte das Kumulationsverbot für teilweise sechsstellige Mehrkosten gesorgt, bei Privatkunden gibt das „Handelsblatt“ rund 1.000 Euro Differenz an.
Zumal die entsprechende Passage in der Förderrichtlinie auch intern umstritten war. Bereits im August bestätigten gut unterrichtete Kreise gegenüber electrive.net, dass dieser Satz „ohne jede Abstimmung“ mit den betroffenen Ministerien (neben dem Wirtschafts- noch das Umwelt- und Verkehrsministerium) in der Richtlinie gelandet sei. Die beiden Ministerien mit ihren eigenen Förderprogrammen als auch die Länder haben laut dem „Handelsblatt“ protestiert.
Zahlen, wie viele Kunden von dem Kumulationsverbot betroffen waren bzw. sind, gibt es nicht – da keine detaillierten Daten aus den Ländern vorliegen. Bei dem vom Verkehrsministerium aufgelegten „Nationalen Innovationsprogramm Wasserstoff- und Brennstoffzellen-Technologie“ sind wohl „ca. 8.500 Fahrzeuge“ betroffen. Im Umweltministerium sind laut dem „Handelsblatt“ rund 560 Fahrzeuge in den Förderprogrammen „Erneuerbar Mobil“ und „Sofortprogramm Saubere Luft“ betroffen.
Update 22.10.2020: Die Abschaffung des Kumulationsverbots bei der Förderung von Elektroautos wird wohl noch länger dauern. Während ein Sprecher des Bundeswirtschaftsministeriums am Montag erklärt hatte, dass die neue Richtlinie noch in dieser Woche veröffentlicht werden könnte, berichtet das „Handelsblatt“ nun, dass die Ressortabstimmung hierzu noch gar nicht abgeschlossen sei. Das Wirtschaftsministerium stünde mit dem Umwelt- und dem Verkehrsressort „im konstruktiven Austausch“ dazu. Wann genau dieser Austausch abgeschlossen sein soll, geht aus dem Bericht nicht hervor – das soll „in Kürze“ der Fall sein.
Selbst wenn sich die Bundesministerien einig sind, kommen laut dem „Handelsblatt“ rechtliche Hürden hinzu: Jedes einzelne Bundesland mit Förderprogrammen müsse jeweils eine Vereinbarung mit dem BMWi schließen, damit die Doppelförderung zulässig ist. Das geht aber erst, nachdem die neue Förderrichtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht ist.
Dazu zitiert das „Handelsblatt“ Regierungskreise: „Die Bundesregierung plant, dass andere öffentliche Förderungen neben dem Umweltbonus dann zulässig sein sollen, wenn diese Stellen eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundeswirtschaftsministerium abschließen.“ Die gesonderten Vereinbarungen sollen dazu dienen, „die haushalts- und beihilfekonforme Förderung der verschiedenen Programme zu synchronisieren“.
Update 04.11.2020: Wie das Bundeswirtschaftsministerium nun offiziell mitteilt, wird am 16. November 2020 die novellierte Richtlinie für den Umweltbonus in Kraft treten. Von da an kann der Umweltbonus wieder mit anderen Förderungen kombiniert werden. Eine Voraussetzung für die kombinierte Förderung formuliert das BMWi jedoch: Der jeweilige Fördermittelgeber muss eine Verwaltungsvereinbarung mit dem BMWi abgeschlossen haben. „Diese Vereinbarung legt fest, wie die unterschiedlichen Förderprogramme ineinandergreifen und stellt sicher, dass die haushalts- und beihilferechtlichen Vorgaben eingehalten werden“, heißt es in einer begleitenden Pressemitteilung.
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