Umweltbonus: BMWi hebt Kumulierungsverbot zum 16. November auf
Wie das Bundeswirtschaftsministerium nun offiziell mitteilt, wird am 16. November 2020 die novellierte Richtlinie für den Umweltbonus in Kraft treten. Von da an kann der Umweltbonus wieder mit anderen Förderungen kombiniert werden. Damit fällt das erst im Juli eingeführte Kumulierungsverbot.
Eine Voraussetzung für die kombinierte Förderung formuliert das BMWi jedoch: Der jeweilige Fördermittelgeber muss eine Verwaltungsvereinbarung mit dem BMWi abgeschlossen haben. „Diese Vereinbarung legt fest, wie die unterschiedlichen Förderprogramme ineinandergreifen und stellt sicher, dass die haushalts- und beihilferechtlichen Vorgaben eingehalten werden“, heißt es in einer begleitenden Pressemitteilung.
Mit dem Bundesverkehrs- und Bundesumweltministerium liegt diese Vereinbarungen vor. Ab dem 16. November kann der Umweltbonus daher wieder mit den über diese Ministerien laufenden Förderprogrammen für Elektrofahrzeuge kombiniert werden. Diese und weitere öffentliche Stellen, mit denen Verwaltungsvereinbarungen geschlossen werden, sollen ab sofort auf der Webseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht werden.
Auswirkungen hat die Novellierung beispielsweise auf das erst dieser Tage vom Umweltministerium angekündigte Förderprogramm „Sozial & Mobil“, das Unternehmen aus dem Gesundheits- und Sozialwesen dabei unterstützt, ihre Fahrzeugflotte auf Batterie-elektrische Neufahrzeuge umzurüsten. Im Rahmen dieses Programms können Elektroautos mit bis zu 10.000 Euro gefördert werden. Nun kommt es auf den genauen Inhalt der Verwaltungsvereinbarung mit dem Bundeswirtschaftsministerium an, wie diese 10.000 Euro des BMU mit den 6.000 Euro des BMWi und dem Herstelleranteil kombiniert werden können.
Auf Nachfrage von electrive.net erklärt ein Sprecher des Umweltministeriums: „Es erfolgt eine Anrechnung des Umweltbonus auf die förderfähigen Investitionsmehrausgaben für ein E-Fahrzeug.“ Sprich: Der Bundesanteil am Umweltbonus wird mit den bis zu 10.000 Euro aus „Sozial & Mobil“ verrechnet, der Herstelleranteil des Umweltbonus kommt aber nach wie vor hinzu.
Und das ist nur ein Beispiel von vielen spezialisierten Förderprogrammen, die für Käufer von Elektrofahrzeugen nun de facto wieder offenstehen. Denn im Zuge des Kumulationsverbots tendierten Käufer – vor die Förderwahl gestellt – eher zum lukrativeren Umweltbonus. Andere Programme auf Bund-, Länder und kommunaler Ebene wurden so ausgehebelt. Das Wirtschaftsministerium begründete das Verbot seinerzeit damit, dass „eine Überförderung vermieden werden soll“. Nun also die Kehrtwende, wobei aus der Pressenotiz des BMWi nicht hervorgeht, welche Kriterien andere Fördergeber erfüllen müssen, damit das Ministerium mit ihnen eine Verwaltungsvereinbarung abschließt.
Neben der Kombinierbarkeit von Fördermitteln bringt die Novellierung der Umweltbonus-Förderrichtlinie auch noch eine grundsätzliche Neuerung im Leasing-Bereich mit sich: So ist jetzt vorgesehen, dass der Zuschuss beim Leasing nicht mehr gemäß der vollen Fördersätze wie beim Fahrzeugkauf ausfällt, sondern abhängig von der Leasingdauer gestaffelt wird. So wird der staatliche Teil der Kaufprämie bei vollelektrischen Fahrzeugen unter einem Nettolistenpreis von 40.000 Euro je nach Laufzeit zwischen 750 und 3.000 Euro und bei teureren Fahrzeugen zwischen 625 und 2.500 Euro liegen. Für Plug-in-Hybridfahrzeuge gilt analog eine Förderung zwischen 562 und 2.250 Euro (unter 40.000 Euro Nettolistenpreis) beziehungsweise zwischen 469 und 1.875 Euro. Hinzu kommt jeweils der Herstelleranteil in gleicher Höhe. Dank der im Sommer eingeführten Innovationsprämie gilt aber auch weiterhin: Bis Ende 2021 wird der staatliche Anteil verdoppelt. Die Stoßrichtung des Wirtschaftsministeriums liegt auf der Hand: Lange Laufzeiten werden belohnt. Nur noch günstige Elektroautos und Plug-in-Hybride mit einer Laufzeit von über 23 Monaten sollen vom jeweils maximalen Fördersatz profitieren.
Die Novellierung der Förderrichtlinie sieht zudem vor, dass die Förderung beim Leasing abhängig von der Leasingdauer gestaffelt wird. Für das Leasing reiner E-Autos gilt zukünftig:
Leasingdauer | Staatlicher Anteil der Förderung wenn Nettolistenpreis unter 40.000 Euro | Staatlicher Anteil der Förderung wenn Nettolistenpreis über 40.000 Euro |
---|---|---|
6-11 Monate | 750 Euro | 625 Euro |
12-23 Monate | 1.500 Euro | 1.250 Euro |
über 23 Monate | 3.000 Euro | 2.500 Euro |
Für von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gilt beim Leasing zukünftig:
Leasingdauer | Staatlicher Anteil der Förderung wenn Nettolistenpreis unter 40.000 Euro | Staatlicher Anteil der Förderung wenn Nettolistenpreis über 40.000 Euro |
---|---|---|
6-11 Monate | 562,50 Euro | 468,75 Euro |
12-23 Monate | 1.125 Euro | 937,50 Euro |
über 23 Monate | 2.250 Euro | 1.875 Euro |
Hinweis: Hinzu kommt jeweils ein Herstelleranteil in gleicher Höhe. Der genannte staatliche Anteil wird zudem befristet bis zum 31. Dezember 2021 als Innovationsprämie verdoppelt.
Fakt ist, dass sich der seit einigen Monaten erhöhte Umweltbonus in einem Antrags-Ansturm widerspiegelt. Im Oktober wurden 34.212 Umweltbonus-Anträge gestellt – ein neuer Rekord. Seit Juli dieses Jahres, als die Innovationsprämie eingeführt wurde, sind mehr als 100.000 Anträge eingegangen. Das sind bereits deutlich mehr als im ganzen Jahr 2019. „Das zeigt, dass das Interesse der Bevölkerung an E-Autos immer weiter steigt und ist ein gutes Signal für den Klimaschutz. Diesen Trend wollen wir weiter unterstützen“, äußert Wirtschaftsminister Peter Altmaier.
bmwi.de
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