Öffentliche Verwaltung: Neue Mindestziele für „saubere“ Fahrzeuge
Mit den Stimmen der großen Koalition hat der Bundestag erstmals verbindliche Mindestziele bei der öffentlichen Auftragsvergabe für emissionsarme und -freie Pkw sowie leichte und schwere Nutzfahrzeuge beschlossen. Damit soll die Flotten-Elektrifizierung in Verwaltungen bis 2030 beschleunigt werden.
Für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge schreibt der Gesetzgeber nun bis Ende 2025 einen Mindestanteil an emissionsarmen und -freien Fahrzeugen von 38,5 Prozent vor. Für den anschließenden Zeitraum bis Ende 2030 gilt dieselbe Quote, allerdings verschärft sich die Definition von „sauberen“ Fahrzeugen. Fallen bis 2025 auch Fahrzeuge mit bis zu 50 Gramm CO2-Ausstoß pro Kilometer in die Regelung, sind ab 2025 nur noch emissionsfreie Fahrzeuge gemeint.
Bei Lkw ab 3,5 Tonnen ist die Beschaffungsquote „sauberer Fahrzeuge“ jetzt auf 10 Prozent bis 2025 und auf 15 Prozent bis 2030 vorgeschrieben. Für Busse beträgt die Quote im ersten Zeitraum 45 Prozent und im zweiten Zeitraum 65 Prozent. Als „sauber“ werden hier Fahrzeuge bezeichnet, die mit alternativen Kraftstoffen (ohne Anteil fossiler Kraftstoffe) wie Strom, Wasserstoff, Erdgas, synthetischen Kraftstoffen oder Biokraftstoffen betrieben werden. Dabei orientiert sich der Gesetzgeber am Artikel 2 des AFID, also der Richtlinie über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe.
Beschlossen wurden die neuen Vorgaben mit den Stimmen von CDU und SPD. Die AfD und FDP stimmten dagegen, Linke und Grüne enthielten sich. Mit dem Gesetz setzt die Koalition die überarbeitete „Clean Vehicles“-Richtlinie der EU um. Erarbeitet wurde der Vorschlag im Verkehrsministerium, das Kabinett stimmte bereits im Januar zu. In der Endfassung sind nun aber noch einige Änderungen enthalten. So setzen sich die Parlamentarier bei einigen zusätzlichen Ausnahmeregelungen durch.
Ausgenommen von den Vorgaben sind demnach Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr und Katastrophenschutz, land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge, zwei- oder dreirädrige und bestimmte vierrädrige Kfz sowie Kettenvehikel und Sonderfahrzeuge, die nicht zur Güter- oder Personenbeförderung konzipiert sind. Etwa Fahrzeuge zur Straßeninstandhaltung, Schneepflüge oder Kehrmaschine. Außerdem Fahrzeuge für Baustellen, Steinbrüche, Häfen und Flugplätzen.
Im Januar nannte das Bundeswirtschaftsministerium den 2. August 2021 als Datum zum Inkrafttreten der neuen Vorgaben. Sie gelten für „die öffentliche Hand sowie eine Auswahl bestimmter privatrechtlich organisierter Akteure, etwa Post- und Paketdienste und die Müllabfuhr“.
Laut „Heise“ schätzt die Regierung den Investitionsaufwand zur Umsetzung der neuen Vorgaben für die Verwaltung des Bundes auf einen einmaligen Betrag von 2,4 Millionen Euro innerhalb der ersten zehn Jahre sowie 1,3 Millionen Euro jährlich. Für die Länder und Kommunen dürfte der Kraftakt noch deutlich höher ausfallen: Hier werden Einmalkosten von 1,62 Milliarden Euro sowie 370 bis 540 Millionen Euro jährlich genannt.
heise.de, bmvi.de (Kabinettsbeschluss vom Januar 2021)
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