Neue Ladeinfrastruktur-Förderrichtlinie veröffentlicht
Die Neuauflage des 2017 gestarteten Bundesförderprogramms Ladeinfrastruktur wird konkret. Nach der Genehmigung durch die EU-Kommission Ende Juni wurde die Förderrichtlinie „Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ nun im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten.
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Mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln des BMVI in Höhe von 500 Millionen Euro sollen im Rahmen dieses Programms bis Ende 2025 mindestens 50.000 Ladepunkte errichtet werden, davon mindestens 20.000 Schnellladepunkte. Die Förderrichtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2025.
Auf Basis der nun in Kraft getretenen Förderrichtlinie können nun konkrete Förderaufrufe gestartet werden – es wird erwartet, dass der erste Aufruf bereits bald veröffentlicht wird. Das Budget der 500 Millionen Euro wird über die Geltungsdauer der Richtlinie bis Ende 2025 in mehreren Aufrufen verteilt.
Die erste Phase des Programms lief von 2017 bis 2020 (die Bilanz lesen Sie hier). Die Neuauflage des Programms soll weiterhin die Errichtung von AC- ebenso wie von DC-Ladern forcieren, „so dass alle Szenarien der Nutzung von Ladeinfrastruktur im öffentlichen Raum adressiert werden“, wie es die NOW im Januar formulierte. Außerdem bezuschusst werden der Netzanschluss sowie die Aufrüstung oder der Ersatz bestehender Ladeinfrastruktur.
Das wird auch in der im Bundesanzeiger veröffentlichten Förderrichtlinie klar. In den Punkten 2.1 bis 2.3. werden als „Gegenstand der Förderung“ die Beschaffung und Errichtung von Ladeinfastruktur, die Ersatzbeschaffung und Modernisierung von Ladeinfrastruktur sowie der Netzanschluss für zu errichtende Ladeinfrastruktur aufgeführt und definiert.
Für Ladepunkte und Netzanschlüsse gilt eine maximale Förderquote von 60 Prozent der Kosten oder die jeweils festgelegten Maximalbeträge. Ladepunkte bis 22 kW (egal ob AC oder DC) werden mit maximal 2.500 Euro gefördert, Schnellladepunkte bis 100 kW mit bis zu 10.000 Euro, bei 100 kW Ladeleistung oder mehr sind bis zu 20.000 Euro Förderung je Ladepunkt möglich.
Der Anschluss an das Niederspannungsnetz wird mit bis zu 10.000 Euro gefördert, beim Mittelspannungsnetz sind es maximal 100.000 Euro. Die Kombination aus Pufferspeicher und Netzanschluss wird wie der jeweilige Netzanschluss mit bis zu 10.000 oder 100.000 Euro gefördert.
Bei weiteren technischen Mindestanforderungen gelten die Vorgaben der Ladesäulenverordnung „in der jeweils aktuell gültigen Fassung“ – die im Mai beschlossene Novellierung der LSV sieht Änderungen zum 1. Juli 2023 vor, etwa bei den Bezahlmöglichkeiten. Auch bei der Zugänglichkeit gelten die Vorgaben der LSV. Ist die Ladeinfrastruktur nicht 24/7 zugänglich, wird die mögliche Förderung je Ladepunkt halbiert. Mindestvoraussetzung ist jedoch der Zugang von Montag bis Samstag über mindestens 12 Stunden.
Weitere Vorgaben sind der Betrieb mit erneuerbaren Energien sowie die zweckgebundene Mindestbetriebsdauer von sechs Jahren. Während dieser sechs Jahre muss der Zuwendungsempfänger zudem Halbjahresberichte und weitere Infos zu Betrieb und Nutzung an die NOW GmbH übermitteln.
Update 17.08.2021: Im Rahmen der neu aufgelegten Förderrichtlinie „Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland“ können Unternehmen, Städte und Gemeinden, öffentliche Einrichtungen und Privatpersonen ab dem 31. August 2021 Förderanträge stellen.
Im ersten Förderaufruf werden jeweils rund 9.000 öffentlich zugängliche AC- und DC-Ladepunkte sowie der zu einem geförderten Ladepunkt gehörende Netzanschluss bzw. die Kombination aus Netzanschluss und Pufferspeicher gefördert.
Gefördert werden wie oben bereits erwähnt bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten. Alle geförderten Ladesäulen müssen öffentlich zugänglich sein und mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Die Anträge im ersten Förderaufruf können ab Ende August bis zum 18.01.2022 gestellt werden.
bundesanzeiger.de, bmvi.de (Update)
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