Bundesrat beschließt Ladesäulenverordnung ohne Änderung
Der Bundesrat hat der Änderung der Ladesäulenverordnung ohne Änderungen zugestimmt – das verpflichtende Kreditkarten-Terminal wird also kommen. Änderungsempfehlungen der Ausschüsse wurden alle abgelehnt, ebenso ein Änderungsantrag aus Schleswig-Holstein.
Damit hat die Länderkammer keine Einwände gegen die Fassung der Ladesäulenverordnung (LSV), die das Kabinett im Mai beschlossen hatte. Die Änderung sieht vor, dass Ladesäulenbetreiber beim Ad-hoc-Laden ab Juli 2023 mindestens eine kontaktlose Zahlung mittels gängiger Debit- und Kreditkarte als Mindeststandard anbieten müssen – sie müssen also über ein Kartenlesegerät und ein PIN-Pad zur Eingabe der Geheimnummer verfügen. Zulässig ist aber auch ein zentrales Terminal für mehrere Säulen, etwa in einem Ladepark. Bestehende Säulen müssen nicht nachgerüstet werden.
Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und der Verkehrsausschuss hatten vor der Abstimmung dem Bundesrat empfohlen, der Verordnung nur „nach Maßgabe von einigen Änderungen“ zuzustimmen. Genau der verpflichtende Einbau von physischen Kartenlesegeräten wurde von den Ausschüssen kritisiert.
Die Kartenlesegeräte würden nur bei einem relativ geringeren Teil der Ladevorgänge zum Einsatz kommen, da die überwiegende Mehrheit der Autofahrerinnen und Autofahrer in der Regel vertragsbasiert unter Nutzung von RFID-Ladekarten oder digitalen Applikationen lade, so die Meinung der Ausschüsse. Die physischen Geräte seien aber bei Anschaffungskosten und im Betrieb teuer. Die Kosten müssten hierbei von allen Kundinnen und Kunden mitgetragen werden.
Damit folgten die Ausschüsse der Kritik einiger Verbände, etwa jener des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW). Der BDEW hatte sich bereits in der Vergangenheit gegen die Kartenterminal-Pflicht ausgesprochen und auch noch am Morgen vor der Entscheidung im Bundesrat die Kritik erneuert. „Unser Ziel und zentraler Leitgedanke muss es sein, die Elektromobilität in den nächsten Jahren voranzubringen. Eine Verpflichtung zum Einbau von Kartenlesegeräten in allen Ladesäulen ist hierfür kontraproduktiv“, so Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung. „Klar ist, die Kosten für den Einbau und den Betrieb der veralteten Technologie werden auf den Ladepreis umgelegt und verteuern so den Ladestrom. Das kann nicht im Sinne der Verbraucher sein.“
In der Praxis wird die Kartenterminal-Pflicht ohne verpflichtende Nachrüstung der Säulen, die bis zum 30.06.2023 in Betrieb gehen werden, für einen jahrelangen Parallel-Betrieb sorgen: Es wird eine Menge (neuer) Säulen geben, die kurz vor dem Stichtag in Betrieb gehen. Dort ist es weiterhin zulässig, dass nur per Ladekarte, App oder webbasierter Lösung gezahlt werden kann – und nicht per Kreditkarte. Wie nutzerfreundlich diese Lösung also ist, wenn der Autofahrer im Vorfeld nicht erkennen kann, ob er per Kreditkarte zahlen kann oder doch eine Ladekarte benötigt, wird sich 2023 zeigen.
Das verpflichtende Kreditkarten-Terminal ist der kontroverseste Punkt der novellierten LSV. Während hier die genannte abweichende Pflicht ab Sommer 2023 gilt, werden andere Neuerungen mit Inkrafttreten der neuen LSV gelten. Hierzu gehören etwa eine neue Definition eines öffentlichen Ladepunkts.
Mit der Zustimmung des Bundesrates kann die Bundesregierung die Verordnung nun wie geplant verkünden. „Sie tritt zum großen Teil am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft“, so der Bundesrat.
bundesrat.de (Beschluss bei TOP 48), bundesrat.de (LSV vom 12.05.2021 als PDF), bundesrat.de (Ausschuss-Empfehlung als PDF), bdew.de
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