Eigentümergemeinschaft darf Parken von E-Autos nicht verbieten

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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht mehrheitlich ein Verbot des Abstellens von E-Autos in der Tiefgarage beschließen. Das hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden.

Im konkreten Fall hatten Wohnungseigentümer in Wiesbaden auf einer Versammlung im August 2021 mehrheitlich beschlossen, das Abstellen von E-Autos in der Tiefgarage zu untersagen und dies mit einer angeblich höheren Brandgefahr von Elektrofahrzeugen begründet. Gegen diesen Beschluss erhob eine der Wohnungseigentümerinnen Klage und bekam vom Amtsgericht Wiesbaden recht (92 C 2541/21 vom 4. Februar 2022).

Mit § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG habe der Gesetzgeber jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein individuelles Recht auf die Gestattung baulicher Maßnahmen, die dem Laden von E-Fahrzeuge dienen, gegeben. Dieser unabdingbare Anspruch würde durch den Beschluss ins Leere gehen. Nach Auffassung des Gerichts ist es dabei unerheblich, ob von E-Autos tatsächlich eine erhöhte Brandgefahr ausgeht.
kfz-betrieb.vogel.de, kostenlose-urteile.de

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