Paragraf 14a: Bundestagsausschuss schiebt Spitzenglättung zu BNetzA
Es gibt Neuigkeiten zur sogenannten Spitzenglättung im Rahmen der Reform des Paragrafen 14a des Energiewirtschaftsgesetzes. Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie hat eine Beschlussempfehlung formuliert, die bereits den Bundestag passiert hat.
++ Dieser Beitrag wurde aktualisiert. Sie finden die neuen Infos ganz unten. ++
Kurzer Rückblick: In einem Gesetzesentwurf hatte das damals noch CDU-geführte Bundeswirtschaftsministerium die Möglichkeit eingeräumt, „steuerbare Verbrauchseinrichtungen“ wie etwa Wallboxen oder Wärmepumpen in Privathaushalten zeitweise ferngesteuert vom Netz zu nehmen, falls ansonsten eine Überlastung des Stromnetzes droht. Das hatte für enormen Widerstand gesorgt, weshalb der Entwurf vom damaligen Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier zurückgezogen wurde. Eine überarbeitete Version wurde bis zur Bundestagswahl nicht veröffentlicht.
Nach mehr als einem halben Jahr hat die Ampel-Koalition das Thema nun wieder aufgegriffen.Der 25. Ausschuss für Klimaschutz und Energie will in seiner Beschlussempfehlung der Bundesnetzagentur eine sehr wichtige Rolle bei der umstrittenen Spitzenglättung nach Paragraf 14a übergeben. In der kompletten Neufassung des Paragrafen heißt es, dass die Bundesnetzagentur bundeseinheitliche Regelungen treffen könne, nach denen Verteilnetzbetreiber und deren Abnehmer verpflichtet sind, nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur Vereinbarungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen abzuschließen.
„Dabei kann die netzorientierte Steuerung über wirtschaftliche Anreize, über Vereinbarungen zu Netzanschlussleistungen und über die Steuerung einzelner steuerbarer Verbrauchseinrichtungen erfolgen“ heißt es auf Seite 213 der Beschlussempfehlung. In der Folge werden neun Punkte aufgelistet, die Bestandteil solcher Vereinbarungen sein können – etwa Definitionen, Verpflichtungen des Netzbetreibers zur Überwachung seines Netzes im Falle von netzorientierter Steuerung oder auch Voraussetzungen der netzorientierten Steuerung durch den Netzbetreiber, etwa durch die Vorgabe von Spannungsebenen.
In der Praxis könnten solche Vereinbarungen zum Beispiel vorsehen, dass über reduzierte Netzentgelte ein Anreiz geschaffen wird, die Ladevorgänge an der eigenen Wallbox in die Nacht zu schieben – und nicht etwa bereits am Abend zu laden, wenn noch zahlreiche andere Verbraucher in den Haushalten Strom ziehen.
Wann genau Bundestag und Bundesrat sich mit der Neufassung des Energiewirtschaftsgesetzes befassen werden, ist noch nicht bekannt. Es wird aber wohl nach der parlamentarischen Sommerpause geschehen.
Update 08.07.2022: Die sogenannte Spitzenglättung im Rahmen der Reform des Paragrafen 14a des Energiewirtschaftsgesetzes wird nicht wie vermutet erst nach der parlamentarischen Sommerpause auf den Weg gebracht: Der Bundesrat hat am Freitag ein insgesamt 593 Seiten starkes Gesamtpaket beschlossen, das fünf Gesetzesnovellen zum Ausbau der Erneuerbaren Energien umfasst, darunter auch die Novelle des EnWG. Einen Tag zuvor hatten die Gesetzesvorlagen zum Ausbau der erneuerbaren Energien im Rahmen des sogenannten Osterpakets den Bundestag passiert.
Die Energiewirtschaft begrüßt den Entschluss. „Positiv ist, dass nun endlich eine neue Regelung zu steuerbaren Verbrauchsanlagen nach § 14a EnWG aufgenommen werden soll, die die konkrete Regelung der Bundesnetzagentur überlässt“, sagt Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung. „Jetzt wird es auf die Ausgestaltung des Instruments ankommen, die eine bedarfsgerechte, pragmatische und effiziente Anwendung ermöglichen muss.“
bundestag.de (Beschlussempfehlung als PDF, §14a auf S. 213 ff.), bdew.de, bmwk.de (beide Update)
15 Kommentare