So gelingt die eichrechtskonforme und zukunftssichere Kopplung von Bezahlterminal und Ladestation

Die Umsetzung der Alternative Fuel Infrastructure Regulation (AFIR) erfordert für Betreiber von Ladesäulen eine ganzheitliche Payment-Strategie. Ein integriertes Bezahlterminal ermöglicht eine kontaktlose Autorisierung, genaue Abrechnung und vor allem mehr Planungssicherheit. Ein Gastbeitrag von Dominik Freund, Compleo Charging Solutions AG.

***

Wer eine Ladestation betreibt oder plant, fragt sich: Wie gelingt es, Laden und Bezahlen regel- und eichrechtskonform in Einklang zu bringen? Denn deutsche Ladesäulenverordnung (LSV) und europäische Alternative Fuel Infrastructure Regulation (AFIR) sorgen hier mit immer neuen Änderungen für Verunsicherung. Die AFIR soll laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz noch im Sommer 2023 in Kraft treten. Sie ist in einem Trilogverfahren zwischen EU-Parlament, -Kommission und -Rat Ende März 2023 finalisiert worden und schreibt im DC-Bereich über 50 Kilowatt einen Kartenleser oder ein Kontaktlos-Terminal zum Bezahlen und Autorisieren eines Ladevorganges vor. Im Bereich unter 50 Kilowatt lässt sich zusätzlich eine weitere „sichere Zahlmethode“ anwenden. Charge Point Operator (CPO) müssen einen Weg finden, effizientes Laden an öffentlich zugänglichen Ladepunkten per Debit- und Kreditkarte bestmöglich autorisieren und abrechnen zu lassen. Es ist sinnvoll, auf eichrechtskonforme, integrierte oder externe Payment-Terminals zu setzen.

E-Mobilität benötigt tragfähige Infrastruktur, um ihre volle Schlagkraft entfalten zu können. Das bedeutet: Sollen sich E-Fahrzeuge durchsetzen, müssen Ladestationen gebaut werden. Im Ladesäulenregister der Bundesnetzagentur finden sich Stand Januar 67.288 Normalladepunkte und 13.253 Schnellladepunkte für rund 1,6 Millionen in Deutschland zugelassene Elektroautos. Künftig sind jedoch dringend weitere Ladepunkte erforderlich. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr plant im Masterplan Ladeinfrastruktur II eine Million öffentlich zugängliche Ladepunkte bis 2030 – Ansporn, in diesem Feld aktiv zu werden. Jedoch müssen Vorgaben wie AFIR und LSV sowie Eichrecht Berücksichtigung finden.

Ohne gültige Baumusterprüfbescheinigung (BMPB) kann Ladeinfrastruktur in Deutschland nicht eichrechtskonform betrieben werden. Das gilt sowohl für Ladestationen als auch für Payment-Terminals. Kann ein Payment-Anbieter keine BMPB vorlegen oder fehlen Seriennummer sowie metrologische Kennung, ist die Lösung nicht eichrechtskonform und daher nicht empfehlenswert. Stattdessen sollten CPOs auf einfache und sichere Ad-hoc-Bezahlmöglichkeiten aus einer Hand setzen, um für alle AFIR-, LSV- oder andere Eventualitäten gerüstet zu sein.

AFIR-Vorgaben für AC- und DC-Ladestationen

Die AFIR enthält technische Mindestanforderungen an einen sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge. Neue AC- und DC-Ladestationen müssen laut AFIR über eine standardisierte Schnittstelle verfügen, die das Übermitteln des Standortes sowie Informationen zu Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit ermöglichen. Über sie sollen auch Abrechnungs- und Autorisierungsdaten ausgetauscht werden können. Alle öffentlichen Ladepunkte über 50 Kilowatt müssen zudem eine Möglichkeit bieten, Ladevorgänge über Debit- oder Kreditkarte zu bezahlen. Hierbei kann es sich sowohl um physische Karten als auch um digitale Debit- oder Kreditkarten handeln, die beispielsweise in mobile Geräte wie Smartwatches oder Smartphones integriert sind. Ladepunkte unter 50 Kilowatt Leistung können zusätzlich eine „sichere Bezahlung“ etwa mit „dynamischen QR-Code“ anbieten. Jede der drei möglichen Bezahlvarianten im Bereich unter 50 Kilowatt kann auch exklusiv alleinstehend angeboten werden.

Eine PIN-Eingabe wird von der AFIR nicht vorgeschrieben. Trotzdem ist ein PIN-Pad sehr zu empfehlen, da es insbesondere bei physischen Karten aufgrund der fehlenden „Strong Customer Authentication“ vorkommt, dass eine Aufforderung zur PIN-Eingabe nötig wird, um den Ladevorgang zu authentifizieren und zu starten, etwa wenn bereits viermal hintereinander mit einer Debit-Karte kontaktlos bezahlt wurde. Ist das der Fall, kann auf eine andere Karte wie Kreditkarte oder mobile Bezahlkarte in einer Smartwatch ausgewichen werden. Besitzt ein Kunde jedoch keine Alternativbezahlmethode startet der Ladevorgang nicht. Ein PIN-Pad löst das Problem. Auch Roaming bleibt als Zahlvariante bestehen: Der E-Mobilist kann diskriminierungsfrei entscheiden, wie er oder sie zahlen möchte. Ab 1. Januar 2027gibt es eine Nachrüstpflicht mit Kartenbezahlmöglichkeit für Ladestationen über 50 Kilowatt.

Kostenrisiko und fehlende Rechtssicherheit

Einige Marktakteure haben Lösungen entwickelt, die es Ladeparks (auch durch Nachrüstung) ermöglichen, Ladevorgänge mit Debit- oder Kreditkarte zu autorisieren und abzurechnen. Manche lassen ihre Lösung durch Konformitätsbewertungsstellen zertifizieren, andere bieten (aktuell) nicht zertifizierte Lösungen. Das ist technisch zwar möglich, rechtlich aber unzulässig – vor allem dann, wenn behauptet wird, dass das System aus Ladesäule und Payment-Terminal eichrechtskonform sei. Payment-Terminals lassen sich nicht einfach zu bestehenden Ladeparks hinzufügen, denn das Gesamtsystem muss für eine Installation bei Produktionsabschluss (End-of-Line) geeicht werden. Ladestation und Payment-Terminal müssen also eine Einheit bilden.

Andere Payment-Terminal-Anbieter haben Compleo-Ladetechnologie angebunden. Das lässt sich zwar technisch recht problemlos umsetzen, ist aber nicht eichrechtskonform, solange Baumusterprüfbescheinigungen (BMP) nicht einen entsprechenden Vermerk enthalten – selbst wenn jede einzelne Ladestation im Ladepark als eichrechtskonform gekennzeichnet sein sollte. CPOs laufen so Gefahr, dass Eichbehörden die Option der Autorisierung und des Bezahlens über ein Payment-Terminal eines Drittanbieters anmahnen und zur Nachbesserung auffordern. Ladesäulen dürfen zwar dann noch über Roaming betrieben werden, allerdings nicht länger über ein nachgerüstetes Payment-Terminal. Neue Ladeparks verstoßen mit einer hinzugefügten und nicht eichrechtskonformen Lösung gegen das Eichrecht und können die AFIR nicht erfüllen. Dies ist mit Kostenrisiken für CPOs verbunden.

Eichrechtskonformität: Merkblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Wer nun wissen möchte, wann das Zusammenspiel von Ladestation und Bezahlterminal denn nun eichrechtskonform ist, für den nennt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in einem aktuellen Merkblatt zum Thema zwei Optionen, um eine Baumusterprüfbescheinigung (BMPB)  für das Ad-Hoc-Laden mit Payment-Terminal zu erhalten. Entweder wird das Payment-Terminal demnach Teil der Baumusterprüfbescheinigung der Ladesäule oder der Wallbox (1) oder das Payment-Terminal selbst erhält eine Baumusterprüfbescheinigung (2). Kann ein Anbieter keine Baumusterprüfbescheinigung vorlegen, sind Zuordnungen nicht möglich und fehlen Seriennummern oder metrologische Kennung, ist die Lösung aus aktueller Sicht der PTB nicht eichrechtskonform. Von einem Aufbau einer derartigen Lösung kann unter Berücksichtigung des Aspektes Rechtssicherheit für CPOs nur abgeraten werden. Wer also eine Ladestation plant oder sein Angebot erweitern und dabei eichrechtskonform vorgehen will, lässt sich idealerweise zu Beginn eines Ladesäulenvorhabens die Baumusterprüfbescheinigung des Herstellers von Ladestationen (Möglichkeit 1) oder die des Anbieters des Payment-Terminals (Möglichkeit 2) zeigen.

Fazit: Heute schon für morgen planen

Das Thema Ad-Hoc-Payment ist für Hersteller und CPOs zweifelsohne herausfordernd. Allerdings gibt es inzwischen Anbieter im AC- und DC-Bereich, die den Bedarf an öffentlichen Ladestationen mit eichrechtskonformen Payment-Terminals decken können, sodass nicht zu befürchten ist, dass der Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland gebremst wird. Im AC-Bereich gibt es nach Compleo-Recherchen derzeit vier Anbieter und im DC-Umfeld fünf Hersteller. Um den Verbraucherschutz zu stärken und die Herstellung von Ladestationen mit Payment-Terminals zu vereinfachen, sollten bis zur Einführung der AFIR folgende Fragen beantwortet werden: Ist es möglich, dass die Ladestation unter das Eichrecht fällt, das Payment-Terminal hingegen unter die Payment Service Directive 2 (PSD2)? Und reicht eine derartige Aufteilung mit Blick auf den Verbraucherschutz aus? Derzeit ist die Herangehensweise nicht absehbar. Hilfreich und ratsam für Ladestationsbetreiber und solche, die es werden wollen, ist aber, bereits heute auf ein zertifiziertes, ganzheitliches und rechtsicheres Lade-Bezahl-Beleg-Angebot zu setzen.

Autor: Dr. Dominik Freund, Compleo Charging Solutions AG

9 Kommentare

zu „So gelingt die eichrechtskonforme und zukunftssichere Kopplung von Bezahlterminal und Ladestation“
Sebastian
20.04.2023 um 17:04
Ich vermute ja schon länger, dass die größten Schwierigkeiten bei der Energiewende keine technischen sind, sondern politische, wirtschaftliche und soziale. Aber dieser Text liest sich so, als wären die größten Probleme verwaltungstechnischer Art... wer soll diesen Dschungel aus Vorschriften durchschauen?Meine Frage: sind mit der AFIR eigentlich die Vorschriften der LSV (Kartenterminal-Pflicht unabhängig von der Leistung) irrelevant geworden?
Stephan
21.04.2023 um 09:13
In der Regel gilt in solchen Fällen das strengere Gesetz, da es einen höheren Schutzstandard bietet. Wenn die deutsche Ladesäulenverordnung (LSV) strengere Anforderungen an öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge vorsieht als die AFIR-Richtlinie, gilt in Deutschland die LSV.Allerdings muss Deutschland sicherstellen, dass die strengeren Anforderungen der LSV die Bestimmungen der AFIR-Richtlinie nicht beeinträchtigen oder behindern. Wenn die LSV beispielsweise einen zusätzlichen Standard verlangt, der nicht in der AFIR-Richtlinie vorgesehen ist, darf dies nicht dazu führen, dass Ladestationen aus anderen EU-Ländern in Deutschland nicht mehr verwendet werden können. Die nationalen Gesetze und Vorschriften müssen daher mit den Vorgaben der AFIR-Richtlinie vereinbar sein.
Stefan
21.04.2023 um 15:08
"Wenn die LSV beispielsweise einen zusätzlichen Standard verlangt, der nicht in der AFIR-Richtlinie vorgesehen ist, darf dies nicht dazu führen." Worauf stützt sich diese Aussage? Für AC schreibt die LSV ja (unsinnigerweise) auch Terminals vor während das laut AFIR wohl nicht notwendig ist. Das müssten also extra Versionen für D entwickelt werden.
Frank
21.04.2023 um 09:45
Mit der Forderung der PTB nach einer gemeinsamen BMPB für Ladesäule und Payment-Terminal steht diese ziemlich einsam dar. Es gibt aktuell in Deutschland 3 zugelassene Stellen, die BMPB für Ladesäulen ausstellen. Die PTB ist nur eine erlaubte Zulassungsstelle. Nur die PTB fordert eine Eintragung des externen/zentralen Payment-Terminals. Die anderen Zulassungsstellen fordern keine Eintragung eines Payment-Terminals. Gedeckt ist die Forderung der PTB nicht durch eine rechtliche Anforderung z.B. WELMEC, REA, ...), sondern durch ein internes Papier der PTB. Die Regeln die durch die Marktüberwachung (Eichamt) später angewendet werden können aber nicht von einer einzelnen Zulassungsstelle kommen, sondern ausschließlich aus Gesetzen, öffentlichen Vorschriften und der BMPB. Wenn die Regeln der PTB vollständig angewendet würden, dürfte es keine EMP's geben, da Cloud-Dienste im Eichrecht aktuell nicht erlaubt sind. Ein EMP gibt die Ladesäule frei, und verrechnet die bezogene Strommenge anschließend. In der Interpretation der PTB wäre somit jeder Roaming-Dienstleister und EMP eichpflichtig. Das gibt in der Praxis mit zig Roaming-Dienstleistern und hunderten EMP's alleine in Deutschland eine große Anzahl an Kombinationen, die dann in der BMPB eingetragen werden müssen. Ebenfalls wäre jedes Handy eines Endbenutzers, wenn es die Messdaten (bezogene Strommenge) anzeigt, ebenfalls eichpflichtig (Fernanzeige) und muss somit ein Eichsiegel/Eichmarke bekommen. Gemeint ist dabei nicht nur die informative Anzeige, sondern die Bezahlung via Webpage, da in dem Fall die Anzeige in Handy zur Abrechnung verwendet wird (ähnlich einem Payment-Terminal). Aktuell erlaubt die PTB das ad-hoc Bezahlen mittels Handys (z.B. via Scan QR-Code und anschließender einmaliger Eingabe der Kreditkartendaten). Was wäre, wenn das Handy nicht dem Endbenutzer gehört, sondern dem Ladepark-besitzer. Ein Kunde kommt, der Ladepark-Betreiber kommt mit seinem Handy und der Kunde gibt seine Daten ein. Laut PTB noch keine Eintragung in BMBP notwendig. Schraub er das Handy fest, macht ein Gehäuse drum. Dann nennt es die PTB Payment-Terminal und es wird eine gemeinsame Abnahme und Eintragung in BMPB gefordert. Ein Payment-Terminal oder eine sonstige Bezahlmöglichkeit ist aus meiner Sicht nur ein "lokaler EMP" und unterliegt den gleichen Vorschriften. Somit benötigt das Bezahl-Terminal keine eigene BMPB oder Eintragung in die Ladesäule. Das referenzierte Papier der PTB ist leider nicht benannt (vermutlich "Tankterminal"). Dieses bezieht sich auf den Ausnahmefall, dass es kein Backend-System gibt und die Ladesäule ausschließlich an ein Bezahlsystem angeschlossen ist. Weiterhin muss in dem Fall das Payment-Terminal eichrechtlich relevante Operationen der Ladesäule übernehmen. Dies ist bei einem Ladepark fast nie zutreffend und sehr unwahrscheinlich. Ein Ladepark und auch einzelne Ladesäulen werden fast immer parallel an ein Backendsystem angeschlossen sein.Komplett offen ist die Thematik, falls ein Payment-Terminal-Hersteller sich bei einem Typ/Model einer Ladesäule z.B. bei der PTB gemeinsam abnehmen lässt und in die BMBP eingetragen wird. Eine andere Ladesäule (Typ/Model) ist ggf bei einem anderen Zertifizierer zugelassen. Somit muss der Payment-Terminal Hersteller bei einem gemischten Ladepark von bis zu 3 Zulassungsstellen entsprechende Zulassungen parallel erwirken. Die Auslegungen der Vorschriften pro Zulassungsstelle unterscheiden sich häufig im Detail und somit ergeben sich für den Payment-Terminal Hersteller häufig marginal unterschiedlich Konfigurationen. Diese Kombination lässt sich niemals für ein Payment-Terminal Hersteller lösen. Daher kann ein Ladepark mit unterschiedlichen Ladesäulen/Modellen niemals mit einem eichrechtskonformen Payment-Terminal betrieben werden.In der Zusammenfassung fehlt mir hier die rechtliche Grundlage (z.B. Verweis auf WELMEC, REA) der Forderung der PTB. Die Aussagen von Herrn Freund kann ich nachvollziehen, da er natürlich nur seine eigenen Produkte einheitlich verkaufen möchte und keine "fremden" Payment-Terminals sehen möchte, da er auch integrierte Lösungen anbietet. Leider ist es nicht sinnvoll bei einem Ladepark mit z.B. 50 Ladesäulen ebenfalls 50 Kreditkartenterminals (je 1000€ zzgl 50 € Monatsgebühr) vorzuhalten. Diese werden nur durchschnittlich 5 mal täglich benutzt werden (Annahme: Die meisten Kunden habe fixe Verträge und Autorisieren per App oder Token). Hinzu kommt, das Kreditkartenterminals ca. alle 4 Jahre aufgrund neuer Vorschriften der Kartenverarbeitung ausgetauscht werden. Bis dahin haben diese ca 7000 Vorgänge (365 Tage * 5 Vorgänge pro Tag * 4 Jahre) hinter sich. Dies entspricht einem Wochendurchsatz eines Kartenterminals in einem Supermarkt. Es ist also aus wirtschaftlicher Sicht eine Katastrophe auf eine integrierte Lösung zu setzen. An TCO (Total Cost of Ownership) entstehen bei der integrierten Lösung Kosten von ca 1€/Ladevorgang für den Betrieb des Kartenterminals. Bei einem Payment-Terminal bei z.B. 50 Ladesäulen ca 5 ct/Ladevorgang, da ich in dem Fall mehrere Payment-Terminals empfehlen würde. Eine Ausnahme stellt eine einzelne Ladesäule dar. Bei den aktuellen Roaming-Gebühren (ca 5-10 ct/kWh) und CPO-Kosten ca 10-15 ct/kWh. Es kann eine Schnellladesäule nicht günstiger als 40 ct/kWh angeboten werden. Wenn ein Payment-Terminal genutzt wird oder ein Anschluss an eine Kasse, können die Roaming-Gebühren und EMP-Kosten massiv reduziert werden und der Endkundenpreis auf 30-40 ct/kWh fallen. Wenn ich ein 85kWh mit 50 kWh Auto ( z.B. Audi eTron) lade bezahlt der Kunde aktuell ca 10 € (!!!) an Handhabungsgebühr (Roaming, EMP,…) für die Abrechnung. Dies ist im Interesse aller Kunden. Mit integrierten Lösungen sehe ich dies allerdings nicht realisierbar, da die Nutzung der Terminals zu selten sein wird.Somit ist die Nutzung von Payment-Terminals oder anderen Systemkassen ab 3 Ladesäulen aus meiner Sicht wirtschaftlich sinnvoll.
Achim Friedland
21.04.2023 um 10:02
@Frank Seit über 20 Jahren zeigt die PTB wie man mittels digitaler Signaturen die Notwendigkeit Cloud-Dienste zu eichen vermeiden kann. Ihre Aussage ist also recht unsinnig. Das der VDE die Digitalisierung auch nicht verstanden hat überrascht wohl niemanden.Problem an sämtlichen Payment-Lösungen ist es die digitalen Signaturen sinnvoll bis zum Endkunden zu transportieren und dies in der Sekunde des Ladestarts, gern auch mehrfach während der Ladung und am Ende des Ladevorgangs. All die Rechnungs-SaaS können das nun mal eben nicht. All die Bastellösungen mit abgeschnittenen Hashwerten der Signaturen machen es nun mal auch nicht besser.Und Herr Freund hat jetzt schon mehrfach bewiesen, dass er weder das Eichrecht verstanden hat, noch eine Firma leiten kann. Warum electrive diese Werbung hier bringt ist ein wenig fraglich.Apple wird demnächst eine Bank sein. Dann ist das Thema wenigstens gegessen und all der Payment-Quatsch wird eine weitere Fehlinvestition der ewig gestrigen deutschen Analog-Politik gewesen sein.
Frank
21.04.2023 um 11:53
@Achim: Ob Herr Freund eine Firma leiten kann, möchte ich nicht beurteilen. Die Ausdrucksweise dabei gefällt klingt aus meiner Perspektive nicht würdig für ein seriöses Forum wie dieses.Fakt ist aber, das die PTB aktuell verlangt, das Payment Lösungen mit Angabe Modell/Typ und Eich-SW mit in die BMPB der Ladesäule kommen. Dabei ist im Fall "Verkauf bei Abwesenheit einer Partei" die gleiche Thematik zur Übergabe der signierten Daten an der Ladesäule vorhanden, wie am Payment-Terminal oder einer Systemkasse (Fitnessstudio, Supermarkt, Tankstelle oder Kino. In allen 3 Varianten kann z.B. ein QR zu einer Webseite alle Daten liefern. Dieser passt "überall" drauf. Der Public-Key kann mitgegeben werden, muss zur Sicherheit aber immer mit der Ladesäule abgeglichen werden. Wenn also die Zahlung selbst eichrechtlich relevant wird, dann auch beim EMP. Wenn es nur die Übergabe der Daten wäre, dann reicht eine Übermittlung eines Zugriffscodes/Webpage. Ich gebe Ihnen recht, dass sämtliche Abrechnungssysteme ansonsten bei der Übergabe der Daten scheitern. Es macht auch kein deutsches Gesetz die Situation besser, wenn ein Tourist aus Australien mit der Visa-Karte in Deutschland ad-hoc lädt. Wird der australische Visa-Dienstleister ihm per deutschem Gesetz erforderliche Zusatzinformationen (Signierten Messwerte) ausliefern. Nein, wohl nicht. Also muss die Übergabe der Daten an der Ladesäule oder Payment-Terminal erfolgen. Ansonsten müssten alle „Nicht-deutschen“ EMP ausgeschlossen werden, wenn diese nicht deutschen Gesetzen folgen (Widerspruch zu EU-Recht). Wichtig ist die Übergabe der signierten Daten an den Kunden. Wenn es eine Systemkasse ist, dann kommt der Vereinfachungsfall hinzu, das beide Vertragspartner anwesend sind (Direktverkauf) und im Zweifel am geeichten Display der Ladesäule der Wert kontrolliert werden kann.Also aus meiner Sicht: - Keine Eintragung in BMPB, wenn Übergabe der signierten Messdaten an Endkunden erfolgt. - Die Zahlung unterliegt keiner Eichplicht.
Thorsten
21.04.2023 um 12:15
Herr Freund macht seinem Ruf alle Ehren. Auch hier glänzt er wieder mit Unwissenheit und nachweislich falschen Behauptungen: Die AFIR fordert eben ausdrücklich NICHT Debit- oder Kreditkarten, sondern stellt den Bezahlweg frei! Die AFIR gibt hierzu lediglich einige sinnvolle Randbedingungen vor. Warum Herr Freund durch dubiose Formulierungen wie „bestmöglich autorisieren und abrechen“ oder „Es ist Sinnvoll, auf eichrechtskonforme … Payment-Terminals zu setzten“ zu verunsichern versucht bleibt sein Geheimnis. Eichrechtskonformität ist seit Jahren ein Grundsatz in Bezug auf Stromwirtschaft und wird von niemandem in Frage gestellt, wenngleich man über die Ausgestaltung trefflich diskutieren kann. „.. nicht eichrechtskonform und daher nicht empfehlenswert“ Was sollen solche Stammtisch Parolen? „Alle öffentlichen Ladepunkte über 50 Kilowatt müssen zudem eine Möglichkeit bieten, Ladevorgänge über Debit- oder Kreditkarte zu bezahlen.“ Ist so schlichtweg falsch und nicht in der AFIR gefordert, sie enthält keine Festlegung auf Debitkarten. Dass das BMWK bereits die Anpassung der LSV umsetzt, da künftig in der LSV nichts mehr geregelt werden darf, was die AFIR regelt, verschweigt Herr Freund bewusst – oder ist er etwa nicht informiert? Mitbewerbern illegalen Lösungen zu unterstellen ist schlicht eine Frechheit! Der Text strotzt dermaßen von falschen oder irreführenden Formulierungen dass man sich wundert, dass electrive.net so etwas abdruckt.
Matthias
21.04.2023 um 15:31
Hallo Thorsten, darf die LSV nicht mehr verlangen (z.B. auch Girokarten), wenn die AFIR das nicht verlangt? Und gibt es eigentlich schon irgendwo den finalen Text der Provisional agreement?
Peter
22.04.2023 um 11:20
Aus meiner Sicht darf die LSV mehr verlangen als die AFIR. Die AFIR ist eine europäische Regulierung daher darf die LV es dieser nicht widersprechen, aber darf mehr verlangen. Bei Widerspruch würde Deutschland gegen EU Recht verstoßen. Umgekehrt ist es möglich ein schönes Beispiel. Dafür ist die Datenschutz Grundverordnung in Deutschland ganz hart umgesetzt, so dass Firmen sogar teilweise ins europäische Ausland abwandern. Umgekehrt darf die L SV aber nichts verlangen, was eine Firma aus dem europäischen Ausland nicht erfüllen kann. Dies würde wiederum dem europäischen Recht widersprechen. Also eine Debitkarte, speziell eine deutsche Giro Karte darf verlangt werden, weil jeder Hersteller dies erfüllen kann. Problematisch ist eher die Tatsache, dass EU Ausländer eventuell keine Giro Karte haben. Ein schönes Beispiel dazu ist. Je nach Parkhaus kann man in Holland nur einfach an, wenn man eine chippen und Pinnen Karte hat. In Holland absolut üblich, jedoch Ausländer sind damit ausgeschlossen. Ich selber habe schon vor Parkhäusern gestanden, wo ich nicht rein kam, da eine Mastercard, eine Visacard und auch die deutsche Giro Karte nicht akzeptiert wurde. Barzahlung war übrigens nicht möglich.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Lesen Sie auch