Bundesnetzagentur: Zweiter Entwurf zur Spitzenglättung
Die Bundesnetzagentur stellt mit einem überarbeiteten Entwurf konkrete Regelungen vor, wie steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen und Wärmepumpen „sicher und zügig“ in das Stromnetz integriert werden können. Der Entwurf ist ein weiterer Schritt hin zur endgültigen Ausgestaltung des umstrittenen Paragrafen 14a des Energiewirtschaftsgesetzes.
Wir erinnern uns: Im November hatte die Bundesnetzagentur zwei Festlegungsverfahren zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen oder Wärmepumpen in Stromverteilernetze eröffnet und angekündigt mit diesem „Eckpunktepapier“ in die Konsultation mit Verbänden und anderen Stakeholdern zu gehen. Die Frist für Einwendungen endete am 27. Januar 2023. Nun stellt die Behörde auf Basis der eingegangenen Stellungnahmen einen in zahlreichen Aspekten angepassten Entwurf vor.
„Wir haben in den vergangenen Monaten sehr genau zugehört und haben unsere Vorschläge in vielen Details verbessert. Zum Beispiel schlagen wir den Einstieg in ein Anreizsystem vor für Verbraucher, die ihren Strombezug verlagern können“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. Man treffe mit konkreten Regelungen Vorsorge, dass Ladeeinrichtungen für E-Autos und Wärmepumpen zukünftig zügig angeschlossen und sicher betrieben werden können. „Wir wollen, dass jeder angeschlossen wird und gleichzeitig alle ein sicheres Netz haben. Wir gehen davon aus, dass Eingriffe des Netzbetreibers die zwingende Ausnahme bleiben. Sie sind nur als ultima ratio zulässig und sollen nur so weit möglich sein, wie es technisch notwendig ist. Verbraucher werden das meist kaum bemerken, da ein Basisbezug an Strom gesichert wird. Wenn Engpässe auftreten, muss das Netz zügig ausgebaut werden. Darauf werden wir achten.“
Der Hintergrund der Spitzenglättung ist bekannt: Da nicht klar ist, ob der zeitnahe und vorausschauende Ausbau der Verteilnetze im Einklang mit dem Hochlauf bei Wärmepumpen und Wallboxen für Elektroautos steht, wollen die Verteilernetzbetreiber die Möglichkeit haben, „im Bedarfsfall den Strombezug von sogenannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen vorübergehend einzuschränken, um Überlastungen der Niederspannungsnetze zu vermeiden“.
In dem Eckpunktepapier hatte die BNetzA im November Vorgaben formuliert, um die Integration dieser steuerbaren Verbraucher in Netz und Markt zu gewährleisten. Einer der Hebel: Gewähren Verbraucherinnen oder Verbraucher die Möglichkeit der Steuerbarkeit durch den Netzbetreiber, erhalten sie eine pauschale Ermäßigung des Netzentgeltes.
Im jetzigen, zweiten Entwurf hat die BNetzA folgende Punkte angepasst: Die garantierte Mindestbezugsleistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Falle einer netzorientierten Steuerung soll angehoben werden. In den Eckpunkten hatte die Behörde ursprünglich noch einen Wert von 3,7 kW angesetzt. Nach den neuen Vorschlägen soll nun immer sichergestellt sein, dass mindestens 4,2 kW zur Verfügung stehen. „Damit können Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden“, schreibt die BNetzA.
Zweite Anpassung: Verbraucher sollen nach den neuen Vorschlägen lediglich den Leistungsbezug aus dem Netz reduzieren müssen. Eine Wallbox darf also zum Beispiel im Falle einer Netzbetreibersteuerung mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Solaranlage bezogen wird. Lediglich der zulässige Strombezug aus dem Verteilernetz darf nicht überschritten werden.
Drittens: Die Bundesnetzagentur erhöht die Transparenz. Netzbetreiber sollen Steuerungseingriffe in einem einheitlichen Format auf einer gemeinsamen Internetplattform detailliert ausweisen. So sei auch für eine breite Öffentlichkeit nachvollziehbar, wenn in einzelnen Netzbereichen Überlastungsprobleme auftreten und der Netzbetreiber sein Netz aufrüsten muss, heißt es.
Und viertens: Für den Fall, dass der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung einer Aufforderung, den Leistungsbezug zu reduzieren, nicht nachkommt oder seine Pflicht verletzt, dem Verteilernetzbetreiber zu melden, wenn er seine Verbrauchseinrichtung dauerhaft außer Betrieb nimmt, sehen die neuen Regelungen Sanktionen vor.
Außerdem gibt es Bewegung bei den monetären Anreizen. Verbraucher sollen neben der Option auf eine pauschale Ermäßigung des Netzentgelts ergänzend auch ein variables Netzentgelt angeboten bekommen. Bei ersterer Variante „gilt eine bundeseinheitliche Regelung zur Bestimmung des Rabatts je Netzbetreiber. Er kann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro im Jahr betragen. Das entspricht einer Reduzierung um 50 bis 95 Prozent des für den jährlichen Verbrauch eines E-Autos (ca. 2.500 kWh) zusätzlich des zu zahlenden Netzentgelts“, teilt die BNetzA mit. Die Auszahlung der Pauschale soll unabhängig davon erfolgen, ob tatsächlich Steuerungseingriffe geschehen sind oder nicht.
In der Konsultation sei jedoch vorgetragen worden, dass über variable Netzentgelte die Stromnetze entlastet werden könnten, indem sie Verbrauchern einen speziellen Anreiz liefern, ihren Verbrauch freiwillig in Zeiten geringerer Stromnachfrage zu verschieben, heißt es. Man lege deshalb nun zukunftsgerichtet erstmals Rahmenbedingungen für ein variables Netzentgelt vor, die sicherstellen, dass Verbrauchsverschiebungen belohnt werden können, gleichzeitig Kunden ohne verschiebbare Verbräuche nicht benachteiligt werden.
Ergo muss der Netzbetreiber dem Verbraucher nach dem Willen der Bundesnetzagentur künftig als Alternative ein zeitvariables Netzentgelt in Verbindung mit dem pauschalen Rabatt anbieten. Vorgesehen sind mehrere Zeitfenster mit drei Preisstufen der örtlich geltenden Netzentgelte. Die Zeitfenster und Preisstufen werden kalenderjährlich festgelegt und gelten für das gesamte Netzgebiet. „Ein pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt ergänzt um ein variables Netzentgelt dürfte in Zukunft für die E-Mobilität sehr attraktiv sein“, schätzt die Behörde.
Die Bundesnetzagentur hat den neuen Entwurf nun wiederum zur Konsultation veröffentlicht. Interessierte Parteien sind aufgerufen, ihre Stellungnahmen bis zum 27. Juli 2023 einzureichen. Die beiden Festlegungsverfahren sollen anschließend im 4. Quartal 2023 abgeschlossen werden, so dass die Vorgaben zum 1. Januar 2024 in Kraft treten können.
bundesnetzagentur.de
4 Kommentare