BNetzA löst die Netzbremse beim Wallbox-Ausbau

Die Bundesnetzagentur hat nach einer zweiten Konsultation final die Regelungen festgelegt, wie Wärmepumpen und Wallboxen sicher und zügig in das Stromnetz integriert werden können. Vereinfacht ausgedrückt: Wird der Strom im lokalen Verteilnetz knapp, darf der Betreiber Wärmepumpen und Wallboxen drosseln – aber eben nicht abschalten oder gar deren Installation ablehnen.

Bild: Heidelberg/Amperfied

Die finalen Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für E-Autos, wie es offiziell umschrieben wird, werden mit dem am Montag veröffentlichten Beschluss ab dem 1. Januar 2024 gelten. Inhaltlich bleibt es bei der im Juni im überarbeiteten Entwurf angekündigten Regelung – das wichtige Start-Datum ist aber neu.

Das heißt: Der lokale Netzbetreiber darf – „wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht“ – die Belastung des Netzes reduzieren, indem er den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmt“. Für die Dauer der konkreten Überlastung darf der Strombezug dieser „steuerbaren Verbrauchseinrichtungen“ auf bis zu 4,2 kW senken dürfen. Sprich: E-Autos können weiter geladen werden, wenn auch langsamer. Auch die Wärmepumpe läuft weiter, wenn auch nicht mit voller Leistung. Im Idealfall bekommen die Nutzer gar nichts davon mit – weil selbst nach einer vorübergehenden Drosselung in Zeiten hoher Belastung (also meist abends) der Akku ihres E-Autos am nächsten Morgen komplett geladen ist und die Wärmepumpe genügend Wärme erzeugt, um die Temperatur im Haus zu halten.

Daraus folgen mehrere Punkte:

  • Vollständige Abschaltungen der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind nicht mehr zulässig.
  • Der reguläre Haushaltsstrom ist davon nicht betroffen.
  • Besondere Anforderungen von Großwärmepumpen werden gesondert berücksichtigt.

Die 4,2 kW wurden mit Blick auf die Technik gewählt. Ursprünglich waren 3,7 kW in der Diskussion, also einphasiges Laden mit 16 Ampere. Wenn aber bereits ein Ladevorgang mit 11 kW läuft, wird dreiphasig mit jeweils 16 Ampere geladen – und der Wechsel von drei auf eine Phase während des Ladevorgangs ist komplex. Die 4,2 kW entsprechen dem dreiphasigen Laden mit 6 Ampere – die Reduktion der Stromstärke ist einfacher umzusetzen als der Wechsel der Phasen.

Netzbetreiber dürfen neue Wallboxen nicht mehr ablehnen

Ein neuer Punkt: Dafür, dass die Netzbetreiber bei der Gefahr einer Überlastung den Strombezug von Wallboxen und Wärmepumpen „dimmen“ dürfen, dürfen sie den Anschluss von neuen Wärmepumpen oder Wallboxen zukünftig „nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern“, so die BNetzA. Und: Die 4,2 kW gelten nur für den Netzbezug. Verfügt das Haus etwa über eine eigene PV-Anlage, wird der selbst erzeugte Strom eingerechnet. Eine Wallbox darf also selbst im „gedimmten“ Betrieb zum Beispiel mehr Strom als die 4,2 kW abgeben, wenn dieser aus der eigenen Solaranlage stammt.

Dazu kommen für die Nutzer finanzielle Vorteile: Das Entgelt kann entweder mit einem „netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag (Modul 1)“ oder einer „prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises (Modul 2)“ erfolgen. Beim Modul 1 kann der Rabatt laut einem Beispiel der BNetzA zwischen 110 und 190 Euro brutto pro Jahr betragen – da das „iner Reduzierung um 50 bis 95 Prozent des für den jährlichen Verbrauch eines E-Autos (ca. 2.500 kWh) zu zahlenden Netzentgelts“ entspricht, sei diese Variante „sehr attraktiv für die E-Mobilität“. Beim Modul 2 mit einer prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent soll das Modell für Wärmepumpen geeignet sein, so die Agentur.

Wichtig: Für Bestandsanlagen, für die eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber besteht, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Bestandsanlagen ohne eine solche Vereinbarung bleiben dauerhaft ausgenommen. Nachtspeicherheizungen sollen dauerhaft nicht unter die neuen Regelungen fallen.

Auch für den Netzbetreiber gibt es Übergangsregelungen. Solange der Netzbetreiber noch nicht die notwendigen Vorbereitungen für die netzorientierte Steuerung getroffen hat, kann er maximal 24 Monate unter Beachtung einiger Rahmenbedingungen vorsorglich steuern. Netzbetreiber müssen Steuerungseingriffe in einem einheitlichen Format auf einer gemeinsamen Internetplattform detailliert ausweisen. So ist auch für eine breite Öffentlichkeit nachvollziehbar, wenn in einzelnen Netzbereichen Überlastungsprobleme auftreten und der Netzbetreiber sein Netz besser ausstatten muss.

Prozess geht noch auf die GroKo zurück

„Wir wollen, dass jeder angeschlossen wird und gleichzeitig alle ein sicheres Netz haben. Ein Netzbetreiber darf nun den Anschluss von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht mehr mit Verweis auf mögliche Engpässe verweigern“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. „Wir rechnen damit, dass Eingriffe des Netzbetreibers die zwingende Ausnahme bleiben. Wir stärken in der finalen Regelung die Möglichkeiten der Verbraucher, Reduzierungen eigenständig zu koordinieren und dabei selbst erzeugten Strom anzurechnen. Verbraucher werden Eingriffe meist kaum bemerken, da ein Basisbezug an Strom gesichert wird. Wenn Engpässe auftreten, muss das Netz ausgebaut werden. Darauf werden wir achten.“

Müller dankte auch allen Akteuren für die „offene und konstruktive Diskussion der Regelungen in den vergangenen Monaten“. Der nun veröffentlichten Regelung ist in der Tat ein langer Prozess vorausgegangen: Im Juli 2022 wurde die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (inklusive der umstrittenen Spitzenglättung nach Paragraf 14a) beschlossen und die genaue Ausgestaltung der Spitzenglättung in die Verantwortung der Bundesnetzagentur gegeben – nachdem zwei Bundesregierungen bereits darüber debattiert hatten.  Im November 2022 hatte die Bundesnetzagentur zwei Festlegungsverfahren zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie Wallboxen oder Wärmepumpen in Stromverteilernetze eröffnet und angekündigt mit diesem „Eckpunktepapier“ in die Konsultation mit Verbänden und anderen Stakeholdern zu gehen. Die Frist für Einwendungen endete am 27. Januar 2023. Der zweite Entwurf zur sogenannten „Spitzenglättung“ wurde dann im Juni veröffentlicht und seitdem diskutiert.

bundesnetzagentur.de, spiegel.de

5 Kommentare

zu „BNetzA löst die Netzbremse beim Wallbox-Ausbau“
Thomas
28.11.2023 um 11:25
In anderen Ländern wird die Strommenge längst vom jeweiligen Haushalt gesteuert, mit dem Anreiz des leistungsbezogenen Netzentgeltes. Heisst: Ziehe ich viel Leistung aus dem Netz, zahle ich dafür mehr Netzentgelt. Dazu braucht es nur ein SmartMeter.Nun werden also, dank der getroffenen Regelung, Millionen von fernsteuerbaren Abschaltvorrichtungen in bundesdeutschen Hausverteilerkästen installiert. Und eben nicht SmartMeter als zukünftiges Mittel zur intelligenten Last-Nivellierung.Ärgerlich ist dabei, dass hier der Fremd-Restriktion Vorrang vor eigenverantwortlichem Handeln der Stromverbraucher eingeräumt wird.
Thogo
28.11.2023 um 11:48
"Vereinfacht ausgedrückt: Wird der Strom im lokalen Verteilnetz knapp, darf ..." Die Netzbetreiber haben nicht mit zu knappem Strom zu tun, sondern mit einer evtl. Überlastung! Leider wird mit der obigen Formulierung die Angst vorm Blackout befördert - viel zu wenig Strom für WPumpe und EAutos wird suggeriert. Nein, unsere Netze sind für höhere Leistungen nicht immer ausgelegt und müssen ertüchtigt werden, evtl. auch mit Pufferspeichern. Dafür zahlen wir die Netzentgelte!
Karsten
28.11.2023 um 14:58
Der Fall, dass man sowohl eine WB als auch eine WP hat, ist da aber nicht so richtig mitgedacht, oder? Und was passiert denn dann? In B-W darf man WP und WB nicht an einem Zähler betreiben. Dann brauche ich also mindestens drei (HH-Strom, Mobilitätsstrom, WP-Strom) und ggf. noch eine Steuerung vom VNB. Da wird bei Smartmetern die Ersparnis bei den Netzentgelten schnell durch die Kosten des Messstellenbetriebs aufgebraucht.
Alexander
29.11.2023 um 08:38
WB und WP dürfen an einem Zähler angeschlossen werden die Bundesnetzagentur hat die Syna dazu verdonnert, dies zu ermöglichen, denn die wollte vorher auch zwei zähler und Anschlüsse vorschreiben. Bei Bedarf mich anschreiben aj@ajedv.de
Frank Steinhauer
03.12.2023 um 10:08
Bedeutet der Passus das eine vollständige Abschaltung nicht mehr zulässig ist das ich bei meinem Netzbetreiber auf Abschaltung der EVU Sperre drängen kann?

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