Amtsgericht Karlsruhe: EnBW-Blockiergebühren sind rechtmäßig
Die Blockiergebühren in Höhe von insgesamt 19,80 Euro waren wegen Überschreitung der zulässigen Höchststandzeit an Ladesäulen der EnBW an drei verschiedenen Terminen im März 2022 angefallen. Konkret hatte der Kläger den „ADAC e-Charge“-Tarif genutzt, der von dem Autoklub in Kooperation mit der EnBW angeboten wird.
In den Bedingungen diese Ladetarifs heißt es, dass ab einer Standzeit von mehr als 240 Minuten eine Blockiergebühr berechnet wird. Nach vier Stunden Anschlusszeit werden zehn Cent je Minute berechnet, jedoch maximal 12 Euro pro Ladevorgang. Anmerkung der Redaktion: In der Mitteilung schreibt das Gericht 12 Cent pro Minute, tatsächlich sind es zehn Cent).
Das Gericht hält fest, dass auf die Blockiergebühr sowohl beim Abschluss des Vertrags als auch beim Start des Ladevorgangs hingewiesen werde. „Der Kläger hatte diesen Bedingungen bei Nutzung der App zugestimmt“, heißt es in der Mitteilung.
Dagegen, dass er den Bedingungen zugestimmt hatte, ging der Kläger nicht vor. Er hatte vielmehr argumentiert, dass die Klausel unwirksam sei. Dabei verwies er auch auf andere Anbieter, die keine Blockiergebühr verlangen würden. Aus der Mitteilung geht aber nicht hervor, ob der Kläger an EnBW-eigenen Ladepunkten geladen hatte oder den „ADAC e-Charge“-Tarif im Roaming an der Ladesäule eines anderen Betreibers genutzt hatte.
Nach Auffassung des Amtsgerichts ist die Klausel wirksam, da das Interesse der EnBW, die Ladesäule zeitnah weiteren Kunden zur Verfügung stellen zu können, berechtigt sei. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 04.01.2024, 6 C 184/23
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