E-Dienstwagen-Preisgrenze für „0,25-Prozent-Regelung“ steigt auf 70.000 Euro

Die Bundesregierung hat die Preisgrenze für die umgangssprachlich „0,25-Prozent-Regelung“ genannte Passage bei der Besteuerung von Elektro-Dienstwagen angehoben. Künftig – und auch rückwirkend zum 1. Januar 2024 – können E-Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 70.000 Euro von der Regelung Gebrauch machen.

Bild: Peter Schwierz

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes, dem der Bundesrat am vergangenen Freitag zugestimmt hat, wird bei der Besteuerung von elektrischen Dienstwagen der maßgebliche maximale Bruttolistenpreis zur Anwendung der „0,25-Prozent-Regelung“ für die Privatnutzung von 60.000 auf 70.000 Euro angehoben. Dies gilt auch für Plug-in-Hybride mit einer Elektro-Reichweite von mindestens 80 Kilometern. Die Neuregelung gilt rückwirkend für Fahrzeuge, die seit/ab dem 1.1.2024 angeschafft wurden bzw. werden.

Bisher war geplant, dass der maximale Bruttolistenpreis zur Anwendung der 0,25-Prozent-Regelung für die Privatnutzung von bisher 60.000 auf 80.000 Euro angehoben wird. Das Gesetz wurde bis zur Beschlussfassung mehrfach geändert, aber nicht nur wegen der Dienstwagen-Besteuerung. Der Regierungsentwurf wurde Ende August 2023 vorgestellt, am 17. November verabschiedete der Bundestag die sogenannte Ausschussfassung. Der Bundesrat rief aber einen Vermittlungsausschuss an (unter anderem wegen der Agrardiesel-Subvention), dessen Ergebnis der Bundestag wiederum am 23. Februar 2024 zustimmte. Mit der am Freitag erfolgten Zustimmung des Bundesrats kann das Gesetz theoretisch in Kraft treten.

Mit dem „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ will die Regierung die finanzielle Situation der Unternehmen verbessern und auch Impulse setzen, „damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können“, wie es das Fachportal „Haufe“ beschreibt. Hierfür soll das Steuersystem vereinfacht werden, dank der Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen sollen die Unternehmen (hier vor allem kleine Betriebe) bei der Bürokratie entlastet werden.

Bei Verbrenner-Dienstwagen, die auch privat genutzt werden dürfen, kann eben jene private Nutzung per Fahrtenbuch nachgewiesen und als geldwerter Vorteil versteuert werden – oder man wählt die Pauschale „Ein-Prozent-Regelung“, bei der ein Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert wird. Das Fahrtenbuch entfällt. Bei einem betrieblichen Fahrzeug, das privat genutzt werden kann und das keine CO2-Emissionen ausstößt (BEV, FCEV und bestimmte PHEV) werden nur 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt. Und war das Fahrzeug bisher günstiger als 60.000 Euro Bruttolistenpreis, wurde der Satz nochmals halbiert, dass da facto nur 0,25 Prozent versteuert werden müssen.

Dieser Grenzwert wurde jetzt auf 70.000 Euro angehoben. Das soll zum einen zu einer Steigerung der Nachfrage nach emissionsfreien Dienstwagen führen, aber auch „die gestiegenen Anschaffungskosten solcher Fahrzeuge praxisgerecht abbilden“. Allerdings muss erwähnt werden, dass viele Elektroautos zuletzt eher günstiger geworden sind, wenn auch die Elektro-Versionen in der Regel noch spürbar teurer sind als vergleichbare Verbrennermodelle.

Die neue Höchstgrenze gilt allerdings rückwirkend nur für Fahrzeuge, die im Jahr 2024 angeschafft wurden. E-Dienstwagen aus dem Jahr 2023, die zwischen 60.000 und 70.000 Euro gekostet haben, fallen nach wie vor unter die 0,5-Prozent-Regelung und profitieren nicht von der Neuregelung.

haufe.de, steuertipps.de, bundesrat.de

21 Kommentare

zu „E-Dienstwagen-Preisgrenze für „0,25-Prozent-Regelung“ steigt auf 70.000 Euro“
Birne
25.03.2024 um 13:47
Scheinbar kann man nur so die deutschen Luxus E-Autos absetzen…. Wo bleibt der Anreiz für günstige Massen EVs?!
robojr
25.03.2024 um 17:50
In 12 Monaten gibt's diese dann in der 2./3. Vermarktung gebraucht günstiger.
Thomas
25.03.2024 um 14:14
soll "angeschafft" Erstzulassung heißen? Oder kann ich auch ein BJ 2023 E-Auto mit der neuen Besteuerung zulassen?
Martin
25.03.2024 um 14:36
Das ist etwas Augenwischerei, denn das Luxus-Segment fängt in der Regel bei über 70TSD an. Beispiel der neue BMW i5 (70.200€) und damit wäre der schon nicht drin. Spätestens nächstes Jahr sind wir dann bei 75-80K.Also, schön dass es das gibt, aber in meinen Augen 10TSD zu niedrig angesetzt. Die Preise der Fahrzeuge machen wir ja nicht.
Raimund Stapelfeldt
25.03.2024 um 16:23
Wo steht denn im Gesetz, dass es rückwirkend gilt?
Dr. Tax
29.05.2024 um 14:38
§ 52 Abs. 12 Satz 5 EStG
Jean Pierre
25.03.2024 um 16:29
Wo ist das bitte schön gerecht wenn ein Dienstwagen von allen Familienangehörigen geritten wird, auch für Fahrten in den Urlaub. Umsonst.....und als Belohnung gibts die 0,25 Prozent Regel.
Carsten Thomas
22.05.2024 um 17:44
Nun, gerecht ist, das es jeder genau so machen kann. Muss man nur wollen ! Grüße
Hol_GER
25.03.2024 um 19:20
Lobby Lobby Lobby, was hat das mit Wachstumschancen zu tun. Die Leute die sich für 70k einen Dienstwagen leisten können noch beschenken. So wird das nix. So verpufft der eh schon viel zu kleine Betrag. Wobei wäre noch mehr im Topf gewesen, hätten die womöglich noch mehr Blödsinn gemacht mit unseren Steuergeldern.
Pierre Ernst
26.03.2024 um 21:15
Was heißt denn hier immer "leisten können"...Ich selbst bin im technischen Außendienst und fahre seit kurzem eine besagte "Dicke E-Kiste" für Listenpreis 80K/€...ABER... fahr doch mal 40.000 bis 50.000 km im Jahr raus zu den Kunden, sei ständig von zu Hause weg. Entschuldigung, dass ich nicht bereit bin dies in einem Skoda Fabia oder VW Golf etc. zu tun.Diese Autos sind auf den zweiten Blick sehr, sehr teuer erkauft.Und ja, dann heißt es wieder das hohe Management und die GF's...Mach doch selbst den Job, anstatt neidisch daher zu jammern.
Thorsten
03.04.2024 um 12:43
Sehe ich genauso, außerdem haben viele Firmen Rahmenverträge, da kann man nicht einfach eine x-beliebige Marke holen. Und die deutschen Anbieter sind leider schnell bei 70k Einstiegspreis.
erFahrer
26.03.2024 um 08:02
Guter Schritt - immer noch sind die Abteilungensleiter- und GF-Fahrzeuge Verbrenner. Ist schon ein Unterschied ob p.a bis 8400 € oder eben 2100 € Steuergeld abzudrücken ist. Gerade diese Fahrzeuge fahren ja auch nicht wenig rumm und liegen über 8 Liter. D.h. auch der Staat verzichtet bei diesem Segment dauerhaft auf große Beträge aus der Mineralölsteuer. Doch das Öl geht zu Ende siehe Börsenpreis und aktuelle Kriege. Und 3 € für den Liter in wenigen Jahren würde auch zu einer Unverkäuflichkeit dieser Klasse führen. Ja, die Zukunft der Hersteller steht zur Disposition, doch noch viel mehr, die der großen Firmenleasing-Unternehmen.
Hau-ke
26.03.2024 um 08:13
Man wird mal wieder so richtig veräppelt. Während Corona konnte man die Autos nicht zuverlässig bestellen bzw. liefern. Dann die Förderung gestrichen. Neuer Dienstwagen war bestellt 1 3/4 Jahre gewartet , im November 23 ausgeliefert 67k und nun diese Änderung. Welcome in Germany Steuerleichterung.
Uzi
29.03.2024 um 18:03
"E-Dienstwagen aus dem Jahr 2023" - bedeutet es die Erstzulassung? Was passiert wenn eine Firma ein gebrauchtes e-Auto aus 2023 kaufen will (z.B. der Brutto Listenpreisist 62K)? Wird es mit 0,25% gesteuert?
Leo
02.04.2024 um 09:52
Wo ist es denn bitte steuerlich gerecht das jemand der sagen wir im Sommer 23 ein E-Fahrzeug für 65000 € BLP als Dienstwagen erhalten hat weiterhin 0,5 zahle soll ? Das gleiche Modell am 01.01 zulassen führt zu 0,25 % ?
KurtDerRennfahrer
03.04.2024 um 00:16
Frage an die Redaktion:Im Text oben steht "wird bei der Besteuerung von elektrischen Dienstwagen der maßgebliche maximale Bruttolistenpreis zur Anwendung der „0,25-Prozent-Regelung“ für die Privatnutzung von 60.000 auf 70.000 Euro angehoben. Dies gilt auch für Plug-in-Hybride mit einer Elektro-Reichweite von mindestens 80 Kilometern."--> heißt das tatsächlich, dass die 0,25% Regelung auch für bis zu 70.000 € teure PHEVs gilt, sofern diese eine elektrische Reichweite von mind. 80 km haben??Danke für eine Aufklärung!
Thorsten
03.04.2024 um 12:47
Damit ist die 0,5% Versteuerung gemeint, vorher gab es die bereits bei 60 km elektrischer Reichweite, jetzt sind es 80 km. Aber 0,25% gibt es nur bei rein elektrischen Fahrzeugen.
Patrick
03.04.2024 um 13:37
Die 80 km für PHEV standen auch schon vorher im EStG drin, und gelten erst für Anschaffungen nach dem 31. 12.2024. Bis dahin gilt weiterhin eine Mindestreichweite von 60 km, um die 0,5 % Regelung nutzen zu können. Hier hat es keine Änderungen gegeben, nur die Grenze von jetzt 70.000 € ist neu.
Patrick
03.04.2024 um 10:03
Klingt im Text tatsächlich so, steht so aber nicht im Gesetz. Dort wird beschrieben, dass die 70.000 € Grenze für die 0,25 % Regelung nur gilt, wenn "das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat" (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 (3) EStG)
Hans
03.04.2024 um 18:42
Korrekt, das sehe ich auch so. Im Gesetz steht nichts zu einer Preisgrenze für PHEVs. Hier sind weiterhin die Mindestreichweite von aktuell 60 km (ab 2025 80 km, das wurde eben nicht geändert) oder Emissionen von weniger als 50 gCO2/km für eine 0,5% Versteuerung, unabhängig des Preises. Das ist im Text mMn sehr verwirrend geschrieben.
KurtDerRennfahrer
04.04.2024 um 09:54
Danke für die Antworten! Mich hatte die Aussage im Artikel auch sehr verwundert und ich konnte bei einer kurzen Recherche nichts finden, was eine Novelle der geltenden PHEV Regularien betrifft.Im Endeffekt gibt es also durch das Wachstumschancengesetz keinerlei Änderungen oder Anpassungen für PHEVS...

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