E-Dienstwagen-Preisgrenze für „0,25-Prozent-Regelung“ steigt auf 70.000 Euro
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes, dem der Bundesrat am vergangenen Freitag zugestimmt hat, wird bei der Besteuerung von elektrischen Dienstwagen der maßgebliche maximale Bruttolistenpreis zur Anwendung der „0,25-Prozent-Regelung“ für die Privatnutzung von 60.000 auf 70.000 Euro angehoben. Dies gilt auch für Plug-in-Hybride mit einer Elektro-Reichweite von mindestens 80 Kilometern. Die Neuregelung gilt rückwirkend für Fahrzeuge, die seit/ab dem 1.1.2024 angeschafft wurden bzw. werden.
Bisher war geplant, dass der maximale Bruttolistenpreis zur Anwendung der 0,25-Prozent-Regelung für die Privatnutzung von bisher 60.000 auf 80.000 Euro angehoben wird. Das Gesetz wurde bis zur Beschlussfassung mehrfach geändert, aber nicht nur wegen der Dienstwagen-Besteuerung. Der Regierungsentwurf wurde Ende August 2023 vorgestellt, am 17. November verabschiedete der Bundestag die sogenannte Ausschussfassung. Der Bundesrat rief aber einen Vermittlungsausschuss an (unter anderem wegen der Agrardiesel-Subvention), dessen Ergebnis der Bundestag wiederum am 23. Februar 2024 zustimmte. Mit der am Freitag erfolgten Zustimmung des Bundesrats kann das Gesetz theoretisch in Kraft treten.
Mit dem „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ will die Regierung die finanzielle Situation der Unternehmen verbessern und auch Impulse setzen, „damit Unternehmen dauerhaft mehr investieren und mit unternehmerischem Mut Innovationen wagen können“, wie es das Fachportal „Haufe“ beschreibt. Hierfür soll das Steuersystem vereinfacht werden, dank der Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen sollen die Unternehmen (hier vor allem kleine Betriebe) bei der Bürokratie entlastet werden.
Bei Verbrenner-Dienstwagen, die auch privat genutzt werden dürfen, kann eben jene private Nutzung per Fahrtenbuch nachgewiesen und als geldwerter Vorteil versteuert werden – oder man wählt die Pauschale „Ein-Prozent-Regelung“, bei der ein Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert wird. Das Fahrtenbuch entfällt. Bei einem betrieblichen Fahrzeug, das privat genutzt werden kann und das keine CO2-Emissionen ausstößt (BEV, FCEV und bestimmte PHEV) werden nur 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt. Und war das Fahrzeug bisher günstiger als 60.000 Euro Bruttolistenpreis, wurde der Satz nochmals halbiert, dass da facto nur 0,25 Prozent versteuert werden müssen.
Dieser Grenzwert wurde jetzt auf 70.000 Euro angehoben. Das soll zum einen zu einer Steigerung der Nachfrage nach emissionsfreien Dienstwagen führen, aber auch „die gestiegenen Anschaffungskosten solcher Fahrzeuge praxisgerecht abbilden“. Allerdings muss erwähnt werden, dass viele Elektroautos zuletzt eher günstiger geworden sind, wenn auch die Elektro-Versionen in der Regel noch spürbar teurer sind als vergleichbare Verbrennermodelle.
Die neue Höchstgrenze gilt allerdings rückwirkend nur für Fahrzeuge, die im Jahr 2024 angeschafft wurden. E-Dienstwagen aus dem Jahr 2023, die zwischen 60.000 und 70.000 Euro gekostet haben, fallen nach wie vor unter die 0,5-Prozent-Regelung und profitieren nicht von der Neuregelung.
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