AFIR: Statische QR-Codes an Ladesäulen bleiben als Zahlungsoption erlaubt

Am Wochenende ist die europäische Alternative Fuels Infrastructure Regulation (AFIR) in Kraft getreten – und mit ihr einige Vorgaben zu Zahlungsmöglichkeiten an neuen Ladestationen. Parallel hat die EU-Kommission ein dazugehöriges Q&A-Paper mit Auslegungshinweisen publik gemacht. Denn nach wie vor gibt es Fragezeichen bei der technischen Umsetzung.

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Bild: Juice Technology

Das Q&A-Dokument bestätigt, was im Vorfeld schon durchgesickert war – nämlich dass die befürchtete, harte Auslegung der AFIR abgemildert wird. Das zeigt sich etwa bei den im Vorfeld kontrovers diskutierten dynamischen QR-Codes als Mittel, um mit dem Smartphone auf eine Bezahl-Seite zu kommen: So stand zu befürchten, dass am Markt verfügbare Ladestationen ohne QR-fähiges Display unter der AFIR künftig nicht mehr neu verbaut werden dürfen. Jetzt ist klar: Auch statische QR-Codes bleiben erlaubt, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Worum geht’s? Im Januar mehrten sich Berichte, wonach ein statischer QR-Code angeblich nicht ausreichen würde, um die neuen Regularien zu erfüllen. Es müsse ein dynamischer QR-Code sein, individuell für jeden Ladevorgang erstellt, hieß es. Das hätte aber ein entsprechendes Display an der Ladesäule erfordert – samt Controller, der diese QR-Codes rechtssicher erzeugt. Ein Feature, über das heutige (AC-)Ladesäulen mit kleinen Displays eher nicht verfügen. Hintergrund war die Befürchtung, dass ein aufgeklebter statischer QR-Code leicht überklebt werden könnte, um den Zahlungsverkehr in krimineller Absicht umzuleiten.

Kern der AFIR ist es bekanntlich, Nutzern das punktuelle Laden und Bezahlen an öffentlich zugänglichen Ladepunkten einfacher zu ermöglichen – auch ohne laufenden Stromvertrag. Die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladesäulen in Europa müssen daher seit dem 13. April 2024 die neuen Vorgaben beachten – für neue Ladesäulen gilt die Regelung ab sofort, der Bestand mit Leistungen ab 50 kW muss bis 2027 nachgerüstet sein. Die viel diskutierte Pflicht zur Installation eines Kartenterminals betrifft aber nur neu errichtete DC-Ladesäulen mit einer Ladeleistung von 50 kW oder mehr. Bei einer geringeren Ladeleistung bleiben alternative, sichere Zahlungsmethoden zulässig – es muss aber ein sicherer Ad-hoc-Zahlungsvorgang möglich sein. Bei mehreren Ladepunkten an einem Standort ist auch ein zentrales Bezahlterminal für alle Ladepunkte zulässig, um die Installations- und Betriebskosten zu senken.

Deutsche Branche reagiert erleichtert

Das große Aber: Bisher blieben noch einige Details zur technischen Umsetzung schwammig. Das pünktlich zum Inkrafttreten der neuen Regularien nun publizierte Q&A-Paper räumt aber die meisten Unsicherheiten aus. Die oben bereits erwähnten statischen QR-Codes bleiben beispielsweise erlaubt. Im Wortlaut schreibt die EU-Kommission: „Ein statischer QR-Code könnte im Einklang mit AFIR stehen, sofern er lesbar ist und die Sicherheit des Zahlungsvorgangs gewährleistet ist.“ Es gibt somit keine indirekte Displaypflicht und Ladestationen dürfen auch in Zukunft mit aufgeklebtem QR-Code ausgestattet werden.

Erste Reaktionen aus der Branche gibt es auf diese Klärung bereits. Katharina Bösche, Vorsitzende des Elektromobilitätsrechtsvereins INSPIRE Institut und als Rechtsanwältin langjährige juristische Begleiterin des Projekts IKT für Elektromobilität, begrüßt die Auslegung sehr: „Unser Kraftakt, den zahlreiche Ladesäulenhersteller und -Betreiber aus dem Kreis der Mitglieder der Fachgruppe Recht des Projekts IKT für Elektromobilität unterstützt haben, hat sich gelohnt!“

Der Bundesverband Beratung neue Mobilität (BBNM) betont, dass die ursprünglich sehr scharfen Regelungen der AFIR durch das Q&A-Dokument deutlich entschärft werden und somit vermeiden, dass am Markt verfügbare Ladestationen ohne QR-fähiges Display nicht mehr neu verbaut werden dürfen. „Zumindest bremst die AFIR somit nicht den weiteren Ladeinfrastrukturaufbau durch zu hohe technische Hürden aus“, zeigt sich Andreas Varesi, geschäftsführender BBNM-Vorstand, in einer ersten Reaktion erleichtert. Ob damit dem Verbraucherschutz die ursprünglich angedachte Bedeutung beigemessen wird, bleibt laut Varesi allerdings dahingestellt.

Und: Interpretationsspielraum zum Wortlaut („Ein statischer QR-Code könnte im Einklang mit AFIR stehen, sofern er lesbar ist und die Sicherheit des Zahlungsvorgangs gewährleistet ist.“) gibt es in den Augen des Verbands noch immer. „Ohne dynamischen QR-Code auf einem Display ist die eingeforderte Sicherheit des Zahlungsvorgangs eigentlich nur mit einer Kameraüberwachung zu erreichen“, gibt der BBNM zu bedenken. Es dürfte also weiterhin Diskussionen in der Branche geben, prophezeit er.

Dafür werden mit dem Q&A-Paper aber andere Unsicherheiten und Unschärfen überwunden. Der BBNM hat die wichtigsten Punkte des Papiers ins Deutsche übersetzt und eine erste Einschätzung dazu abgegeben, die wir hier wiedergeben:

Was ist mit dem Begriff „errichtet“ gemeint, z. B. in „an öffentlich zugänglichen Ladestationen, die ab dem 13. April 2024 errichtet werden“?

„Errichtet“ bedeutet, dass die Ladestation betriebsbereit und für die Nutzung durch die Endverbraucher verfügbar ist. Das bedeutet, dass die Ladestation installiert und an das Netz angeschlossen ist und in der Lage ist, Strom zum Aufladen von Elektrofahrzeugen zu übertragen.

Von daher genügt es also nicht, wie ursprünglich gedacht, nur die physische Ladestation aufzustellen, sondern, die AFIR gilt für alle Ladestationen, die ab dem 13.04.2024 in Betrieb genommen werden. Das ist für all die Betreiber sehr ärgerlich, die zwar die Ladesäule rechtzeitig aufgestellt haben, der Netzbetreiber aber die Inbetriebnahme auf einen Termin nach dem 13.04.2024 verzögert hat.

Was bedeutet in Artikel 5 Absatz 1 die Anforderung, dass ein Zahlungsinstrument „in der Union weit verbreitet“ ist?

Beispiele für weit verbreitete Zahlungsinstrumente sind Debitkarten, weit verbreitete Kreditkarten und Bargeld. Ein Zahlungsinstrument kann für die Zwecke der AFIR als „in der Union weit verbreitet“ angesehen werden, wenn es von einem erheblichen Anteil der Unionsbürger genutzt wird, die das gesetzliche Mindestalter zum Führen eines Fahrzeugs erreicht haben. Darüber hinaus sollte das Zahlungsinstrument in den meisten, wenn nicht sogar in allen Mitgliedstaaten der Union unterstützt werden.

Somit ist eine reine Beschränkung auf nur in Deutschland übliche Girokarten unzulässig.

Worin besteht der Unterschied zwischen einem „Zahlungskartenlesegerät“ gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und einem „Gerät mit einer kontaktlosen Funktion, das zumindest Zahlungskarten lesen kann“.

Ein „Zahlungskartenlesegerät“ wird immer eine physische Zahlungskarte mit einem Chip (Debit- oder Kreditkarte) benötigen, um Zahlungen zu ermöglichen, während ein „Gerät mit einer kontaktlosen Funktion, das zumindest Zahlungskarten lesen kann“, ebenfalls physische Zahlungskarten lesen, aber auch mit anderen Zahlungsinstrumenten wie einer digitalen Geldbörse auf einem Mobiltelefon kommunizieren könnte, um Zahlungen zu ermöglichen. Die Unterscheidung zwischen einem „Zahlungskartenleser“ und einem „Gerät mit Kontaktlosfunktion“ ist für die Frage, ob ein solches Terminal oder Gerät für Zahlungsdienste mit einem PIN-Pad ausgestattet sein sollte, nicht relevant. Ob das Vorhandensein eines PIN-Pads erforderlich ist, hängt von dem Zahlungsinstrument ab, das für den Zahlungsvorgang verwendet wird, sowie von den für dieses Zahlungsinstrument geltenden Anforderungen an die Verbraucherauthentifizierung.

Gibt es einen Unterschied zwischen der Verpflichtung in Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2, an öffentlich zugänglichen Ladestationen mit einer Leistung von 50 kW oder mehr „den Ad-hoc-Preis auszuweisen“, und der Verpflichtung in Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3, an öffentlich zugänglichen Ladestationen mit einer Leistung von weniger als 50 kW „die Informationen über den Ad-hoc-Preis klar und leicht zu Verfügung stellen“?

Der Begriff „auszuweisen“ bedeutet, dass der Preis an der Ladestation sichtbar sein muss (z. B. auf einem Bildschirm oder auf einem Aufkleber). Ein bloßer Hinweis an der Ladestation, dass der Preis digital verfügbar ist, reicht in diesem Fall nicht aus.

Wenn der Begriff „zur Verfügung stellen“ verwendet wird, bedeutet dies, dass die Preisinformationen auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden können. In diesem Fall könnte die „Bereitstellung der Informationen an den Ladestationen“ in einem Link zu den elektronischen Mitteln bestehen (z. B. einem QR-Code, der zu einer Website führt, oder dem URL-Code der Website mit den Preisinformationen), der für die Verbraucher an der Ladestation deutlich und leicht zugänglich sein sollte, damit sie die Preisinformationen abrufen können, bevor sie ihren Ladevorgang starten.

Also wird auch im AC-Bereich kein Display gefordert!

Quelle: Infos per E-Mail, linkedin.com, bbnm-ev.de (PDF), transport.ec.europa.eu (Q&A-Paper)

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