E-Auto-Sonderabschreibung soll bis 2028 gelten
Die Sonderabschreibung für elektrische Dienstwagen wird demnach rückwirkend zum 1. Juli und bis Ende 2028 gelten. Das gab Habeck bei seinem Besuch in Stuttgart anlässlich der Eröffnung des Mercedes-eigenen Batterie-Entwicklungszentrums eCampus bekannt. „Ich erhoffe mir davon einen Nachfragepush aus den Unternehmen“, soll der Grünen-Politiker laut einem Bericht der „Welt“ auf der Bühne gesagt haben.
Abgesehen von dem Zeitraum, in dem die Sonderabschreibung geltend gemacht werden kann, gibt es aber keine weiteren Details zur Ausgestaltung. Die Sonderabschreibung ist Teil des Haushaltskompromisses der Ampel-Regierung und somit aktuell noch eher eine Absprache zwischen SPD, Grünen und FDP. Eine rechtssicher ausformulierte Regelung gibt es noch nicht.
Das gilt auch für eine weitere Maßnahme, die Habeck in Stuttgart angekündigt hat: Die Vorteile für Elektroautos bei der Dienstwagenbesteuerung soll auf teurere Fahrzeuge ausgeweitet werden. Demnach soll die Grenze beim Listenpreis auf 95.000 Euro angehoben werden. Derzeit liegt die Schwelle bei 70.000 Euro. Da es bei der Dienstwagenbesteuerung um den tatsächlichen Listenpreis des Fahrzeuges geht, könnten damit nicht nur Modelle mit einem höheren Grundpreis, sondern auch mit teureren Sonderausstattungen von den stark verminderten Steuersätzen profitieren – also in einem Segment, in dem deutsche Hersteller wie Mercedes, Audi und BMW derzeit viele Fahrzeuge absetzen.
Die umgangssprachlich „0,25-Prozent-Regelung“ genannte Passage bei der Besteuerung von Elektro-Dienstwagen sieht niedrigere Sätze bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils vor, wenn der Dienstwagen auch privat genutzt werden kann. Bei Verbrenner-Dienstwagen, die auch privat genutzt werden dürfen, kann eben jene private Nutzung per Fahrtenbuch nachgewiesen und als geldwerter Vorteil versteuert werden – oder man wählt die Pauschale „Ein-Prozent-Regelung“, bei der ein Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert wird. Das Fahrtenbuch entfällt. Bei einem betrieblichen Fahrzeug, das privat genutzt werden kann und das keine CO2-Emissionen ausstößt (BEV, FCEV und bestimmte PHEV) werden nur 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises angesetzt. Und war das Fahrzeug bisher günstiger als 70.000 Euro Bruttolistenpreis, wurde der Satz nochmals halbiert, dass da facto nur 0,25 Prozent versteuert werden müssen.
Die Schwelle von 70.000 Euro gilt übrigens erst seit diesem Jahr, zuvor waren es 60.000 Euro. Im April wurde die Preisgrenze als Bestandteil des „Wachstumschancengesetzes“ rückwirkend zum 1. Januar 2024 auf 70.000 Euro angehoben. Zwischenzeitlich standen auch 80.000 Euro im Raum, das Gesetz wurde aber bis zur Beschlussfassung mehrfach angepasst. Eine Summe von 95.000 Euro war bisher aber nicht in der Diskussion.
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