Tauziehen um Autobahn-Lader: Fastned hofft auf schnelles Urteil
Für den 9. Juli war eine Anhörung vor dem Europäischen Gerichtshof in der Sache Fastned Deutschland und Tesla Germany gegen die Autobahn GmbH des Bundes angesetzt. Der Termin war nötig geworden, nachdem das OLG Düsseldorf im Juni 2023 beschlossen hatte, bestimmte Fragestellungen zur Zulässigkeit von Änderungen bestehender Konzessionsverträge zur Klärung dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
Zum Verlauf der Anhörung geben sich die beteiligten Parteien auf Anfrage von electrive zugeknöpft. Bitten um Stellungnahme wurden entweder nicht beantwortet oder es gab nur allgemeine, eher ausweichende Statements. So etwa von Fastned: „Wir versprechen uns von der Anhörung vor dem EuGH am 09. Juli 2024, dass seitens des Gerichtshofs zeitnah eine Entscheidung ergehen wird, die vom Wettbewerbsgedanken des EU-Rechts und des deutschen Rechts getragen wird. Im Anschluss wird das OLG Düsseldorf unter Einbeziehung des EuGH-Urteils eine Entscheidung treffen.“ Erst auf Nachfrage lassen sich die Niederländer doch eine kleine Einschätzung entlocken: „Nachdem die Europäische Kommission heute unsere Sichtweise umfassend geteilt hat, sehen wir den nächsten Schritten zuversichtlich entgegen. Unser Ziel ist ein Urteil zu unseren Gunsten und damit zugunsten aller elektrisch Reisenden.“
Und von Tank & Rast heißt es: „Nach der heutigen mündlichen Verhandlung wird der Generalanwalt die Argumente aller Beteiligten abwägen. Gegenwärtig gilt es den Schlussantrag abzuwarten.“
Sprich: Niemand will den EuGH-Richtern vorweg greifen und sich zu weit aus dem Fenster lehnen. Mit einem Urteil aus Luxemburg wird in diesem Herbst gerechnet. Anschließend muss das Oberlandesgericht Düsseldorf, wo das zugrundeliegende Verfahren verhandelt wird, auf Basis der EuGH-Entscheidung ein Urteil sprechen. Damit wird nicht vor dem Frühjahr 2025 gerechnet – also rund zwei Jahre nach der ursprünglichen Klage.
Hintergrund des komplexen Rechtsstreits ist, dass mehr als 90 Prozent der Autobahnraststätten in Deutschland von Konzessionär Tank & Rast betrieben werden. Die Verträge gehen bis zur Privatisierung der Raststätten im Jahr 1998 zurück. Im Fokus der juristischen Auseinandersetzung steht ein von der Autobahn GmbH vor zwei Jahren an Tank & Rast vergebener Auftrag zum Aufbau von Schnellladern an den Raststätten. Tesla und Fastned klagten, da die Autobahn GmbH kein förmliches Vergabeverfahren eingeleitet hatte und sie ihrerseits Ladeparks an der Autobahn errichten wollen. Für Unmut soll zudem sorgen, dass der Bund seinem Konzessionär Tank & Rast die Stellflächen für Ladesäulen quasi kostenfrei überlassen habe.
„Die Autobahn GmbH und Tank & Rast haben 2022 eine Vereinbarung getroffen, bestehende Konzessionsverträge für Tankstellen um das Angebot des Schnellladens zu erweitern. Somit würde die de-facto-Monopolstellung an den Autobahnraststätten von Tank & Rast in Zukunft auch beim Thema Schnellladen aufrechterhalten“, wiederholt auch Fastned in dem aktuellen Statement. „Wir fechten diese Vereinbarung an, da wir der Meinung sind, dass das Recht zum Betrieb von Schnellladen an den deutschen Autobahnraststätten frei und transparent für alle interessierten Marktteilnehmer ausgeschrieben werden sollte, anstatt es direkt an eine Partei zu vergeben.“
Bereits im vergangenen Jahr, als das OLG Düsseldorf die Grundsatzfragen an den EuGH weitergereicht hatte, gab Fastned an, dass eine solche Verlängerung des Verfahrens nicht im Sinne des Unternehmens war – der Schritt wurde aber als „prozessual erforderlich“ bezeichnet. Denn im März 2024 war bekannt geworden, dass die Autobahn GmbH des Bundes und Tank & Rast den weiteren Ausbau von Ladesäulen an Autobahnraststätten vorläufig eingefroren haben. Mit dem Stopp soll die Autobahn GmbH das Risiko einer teuren Rückabwicklung minimieren wollen – wenn die seit 2022 aufgebauten Ladesäulen für illegal erklärt werden.
Das hat einige, teils kuriose Folgen. So hat die Autobahn GmbH alte Triple Charger, die am Ende ihrer Nutzungsdauer waren, mit neuen Alpitronic Hyperchargern HYC300 ersetzt. Damit diese unter die bisher geltenden Regelungen fallen, sind die 300-kW-Säulen auf 50 kW Ladeleistung limitiert. Und beim Startschuss für das initiale E-Lkw-Ladenetz spart der Bund selbst die bewirtschafteten Autobahn-Raststätten vorerst aus – und begnügt sich mit Lkw-Ladeparks an unbewirtschafteten Parkplätzen, bis die Sache rechtlich geklärt ist.
Quelle: Info per E-Mail
7 Kommentare