Bund bringt Steuer-Regelung rund um bidirektionales Laden auf den Weg

Betreiber von Ladesäulen für E-Autos und Stromspeichern sollen von Bürokratie und Steuerpflichten entlastet werden. Das sieht ein von der Bundesregierung beschlossener Gesetzentwurf vor. Unter anderem will die Regierung regeln, dass beim bidirektionalen Laden die Nutzer steuerrechtlich nicht zu Versorgern werden – und damit Steuern zahlen müssen.

Bild: Volkswagen

Bisher ist es so, dass der Ladestrom besteuert wird – egal ob zu Hause über den eigenen Stromtarif oder an öffentlichen Ladesäulen. Beim Strombezug aus dem Netz – also dem Kauf – fallen Steuern an. Aber auch beim Verkauf – also der Rückspeisung ins Netz – werden laut aktueller Rechtslage erneut Steuern fällig. Das kann diesen Anwendungsfall, so nützlich er für die Netzstabilität ist, für die Nutzer wirtschaftlich uninteressant machen. Selbiges gilt für Stromspeicher, die zum Beispiel im Keller oder der Garage installiert werden. Auch hier kann eine doppelte Besteuerung anfallen. Die Bundesregierung räumt in dem Entwurf umgehend ein, dass „insbesondere im Bereich der Elektromobilität und der Speicherung von Strom“ das Stromsteuerrecht aktuelle Entwicklungen nicht mehr abgebildet habe.

Der Gesetzentwurf, der bereits in der vergangenen Woche im Kabinett verabschiedet wurde, soll nun klar verhindern, dass die Nutzer von Elektrofahrzeugen zum Versorger – und damit zum Steuerschuldner – werden. Hierfür wurde in das Stromsteuergesetz der Paragraph 5a eingefügt. Dieser umfasst mit Blick auf die Elektromobilität eine Vereinfachung der Steuerpraxis für Ladepunktbetreiber. Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“ sollen somit entfallen.

Konkret heißt es in dem Paragraph 5a, Absatz 1: „Steuerschuldner ist der oder sind die Versorger des Betreibers des Ladepunkts oder der Betreiber des Ladepunkts, wenn dieser selbst Versorger ist. Ist der Betreiber des Ladepunkts Eigenerzeuger, ist er für den eigenerzeugten und am Ladepunkt entnommenen Strom Steuerschuldner. Der Betreiber des Ladepunkts wird nicht zum Versorger, sofern er Strom nur am Ladepunkt leistet.“

Ein viel diskutierter Fall rund um das Steuerrecht beim bidirektionalen Laden wird mit dem Gesetzentwurf aber nicht angegangen: Wie wird steuerlich damit umgegangen, wenn ein Arbeitnehmer sein E-Auto (dienstlich oder privat) steuerbegünstigt beim Arbeitgeber lädt, später aber den im Fahrzeug gespeicherten Strom nutzt, um über Vehicle-to-Home-Anwendungen private Geräte mit Strom zu versorgen oder die Energie gar gegen Geld wieder ins Netz einspeist?

Wird der Entwurf in dieser Form verabschiedet, würden einige Hürden für die großflächige Einführung des bidirektionalen Ladens abgeschafft – aber es sind noch nicht alle rechtlichen Fragen geklärt. Denn bei der Stromsteuer geht es um Beträge von zwei bis drei Cent. Die Netzentgelte von 13 Cent je Kilowattstunde sind von der Novelle nicht betroffen. Dazu kommt, dass sich die entsprechenden Geschäftsmodelle noch entwickeln müssen – für privates Laden, aber auch für das öffentliche Laden. Und die Kosten für die notwendige Hardware müssen sinken, um zu einer größeren Verbreitung beizutragen.

In der jüngsten Ausgabe unseres Podcasts „eMobility Insights“ hat Xaver Pfab, V2G-Pionier der BMW Group, vorgerechnet, „durchaus 600, 700 oder 800 Euro an Erlösen pro Jahr“ erzielen zu können. Dabei bezog er sich auf einen bidirektional ladefähigen BMW i3 aus einem Forschungsprojekt. Bei Fahrzeugen mit größeren Batterien könnten die potenziellen Erlöse (und damit der Break Even für die Investition) höher ausfallen. In der ersten Ausgabe unserer Podcast-Reihe zum bidirektionalen Laden haben wir zudem mit Herbert Diess, Ex-VW-Chef und heute Verwaltungsratschef bei The Mobility House, gesprochen. Er hatte rechtliche Änderungen dringend angemahnt. Nun kommen sie endlich.

Weitere Überarbeitungen in dem Entwurf betreffen übrigens den Bereich Energieerzeugung. Hier haben der Ausbau erneuerbarer Energien und damit entstandene, dezentrale Versorgungskonzepte Anpassungen am Strom- und Energiesteuerrecht nötig gemacht. Außerdem gab es einige Änderungen im EU-Beihilferecht. Das hat dazu geführt, dass das deutsche Strom- und Energiesteuerrecht im aktuellen Wortlaut in Teilen nicht mehr anwendbar war – und daher an die EU-Formulierungen angepasst werden musste.

merkur.de, nwb.de, bundestag.de (Gesetzentwurf als PDF)

7 Kommentare

zu „Bund bringt Steuer-Regelung rund um bidirektionales Laden auf den Weg“
erFahrer
31.07.2024 um 08:07
Alles was hilft das BDL zum laufen zu bringen ist auch ein Beitrag für den Klassenerhalt der EU-Autoindustrie, ist Klimaschutz, ist Verbraucherschutz, ist Entfaltung von Wirtschaftskraft, bremst einseitig Kapitalkonzentration und schafft mehr soziale Gerechtigkeit. Es verbindet die EU-Mitgliedstaaten zu mehr Einigkeit bei Erneuerbaren Energien und in Wirtschaftfragen. Zudem erübrigt es den übermäßigen Übertragungsnetzausbau bei dem sich Wenige die Taschen übertrieben füllen und Power to Gas erhält das kostengünstige Fundament für die Sektorenkopplung bei der Wärme.
E. Wolf
31.07.2024 um 09:28
Zitat: Wie wird steuerlich damit umgegangen, wenn ein Arbeitnehmer sein E-Auto (dienstlich oder privat) steuerbegünstigt beim Arbeitgeber lädt, später aber den im Fahrzeug gespeicherten Strom nutzt, um über Vehicle-to-Home-Anwendungen private Geräte mit Strom zu versorgen oder die Energie gar gegen Geld wieder ins Netz einspeist?Das ist ein Scheinproblem, ein konstruiertes, nur um die Interessenten zu verwirren.Es ist kein geldwerter Vorteil beim AG zu laden, es ist nicht zu versteuern - bis 2030.Und wenn der AN täglich 40+ kWh laden sollte, dann bekommt er vermutlich eine freundliche Einladung von der Personalabteilung.Rechnende AG werden vermutlich sowieso nur einphasiges Laden mit 3,6 kW zur Verfügung stellen. Bei einem "nine to five" Job reicht es so ziemlich um nach Hause und am nächsten Tag zurück ins Büro zu kommen.Aber sei's drum.Diese Scheindiskusion braucht PV-Dachbesitzer und eMobilisten nicht zu stören, einfach Komponenten (eAuto's und Wallboxen) einfordern und machen !Wer die Energie- und Verkehrswende will, wird Vehicle-to-Home fordern. Es ist der Booster !! V2H wird der Igel im Rennen sein.
Eride
31.07.2024 um 13:41
In meinen Augen ist dieses Scenario kein konstruiertes Problem, vielmehr ist eines welches derzeit noch nicht behandelt wurde. Auch weil noch keine Notwendigkeit bestand hier etwas zu regeln.Ich lehne mich mal aus dem Fenster und würde vermuten, dass sivh BiDi in Zukunft einfach per MasterPassword vom Arbeitgeber deaktivieren lässt, evtl. auch Zeitlich oder auf bestimmte Zonen begrenzt.
Robert K
31.07.2024 um 11:00
Wenn der AN beim AG läd und Vorteile hat.... ... dann geht der Staat vielleicht beim Umsatzsteuerlichen Endverbraucher mal leer aus. Sowieso bekommt der Staat jede Menge Lohnsteuer vom AN. Vielleicht ist es auch OK, dass man da dem Endverbraucher was schenkt und dafür das zukünftige erneuerbare Stromnetz stabil läuft. Das könnte ja das "Höhere Gut" sein. So wie damals das Montangesetz Enerigieversorgung der Allgemeinheit auch als "Höheres Gut" einstgestuft hat.Und vielleicht isst der AN ja auch mal vom AN bereitgestellte Kekse MsSt-befreiht... UUUHh nein. Gleich 1h mehr arbeiten, damit es nicht privat konsumier ist. Verluste für den Staat.
VoltVoyager
31.07.2024 um 16:08
So ganz habe ich das Thema und die Problematik noch nicht verstanden. Möglicherweise kann dabei jemand für Klarheit schaffen? Das wäre super.Angenommen ich habe ein bidi-fähiges Fahrzeug und lade vormittags 10 kWh. Nachmittags speise ich diese 10 kWh wieder in das Netz ein. Und am Abend beziehe ich die 10 kWh wieder aus dem Netz. Wo bezahle ich als Fahrzeugnutzer denn nun (aktuell und zukünftig) Stromsteuer in dieser Kette? Ist es derzeit nicht eher eine Dreifachbesteuerung (Bezug, Einspeisung und Bezug) als eine Doppelbesteuerung?
E. Wolf
08.08.2024 um 17:51
Wenn sie vormittags an einer Ladesäule laden, zahlen Sie Steuern, Abgaben und Umlagen (SAU),Wenn Sie - rein theoretisch via V2G - 10 kWh einspeisen würden, wären darauf Ek-, Umsatz-, etc. Steuern fällig, natürlich unter Berücksichtigung von Kosten, Freibeträgen o.a. Kleinunternehmerregelung.Wenn Sie dann Abends laden, zahlen sie natürlich wieder Steuern, wie auch morgens an der Ladesäule.Es ist gar nicht so schwer, nur es besteht schon ein großes Interesse das geneigte Publikum zu verwirren.Am Besten ist es: Sie haben ein PV-Dach, ein eAuto und nutzen V2H. Dann ist der Verbrauch von selbst erzeugtem Strom steuerfrei (Privathaushalt, im Gewerbe / Freiberuflich mag es sich wieder differenzierter darstellen. Analog zum PV-Überschußladen, nur mit dem ganz großen Vorteil der Rückspeisung in den Haushalt, steuerfrei !!! Vergleichbar mit dem eHeimspeicher, da fallen auch keine Steuern an.Wer meint mit V2G ein Geschäft machen zu können, wird sich noch über die Fantasie der Akteure (Aggregatoren, Energiekonzerne, Netzbetreiber, FinAmt, etc.) wundern.Und vorher einmal selbst etwas rechnen, wann es sich denn für sich selbst lohnen würden, Stichwort: Opportunitätskosten !
VoltVoyager
09.08.2024 um 13:31
Vielen Dank für die Erläuterung.

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