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„Turbo für Ladeinfrastruktur – die Vorgaben der EPBD“ – Christian A. Mayer von Noerr PartG mbB

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„Die EPBD-Novelle ist das, was man auch als Turbo für die Ladeinfrastruktur beschreiben könnte, denn es gibt dann, wenn es umgesetzt ist, eine ganze Reihe von Pflichten, Stellplätze an Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden mit Ladepunkten zu versehen“, sagte Christian A. Mayer von der Kanzlei Noerr bei der 40. Ausgabe unserer Online-Konferenz electrive LIVE. Im Mitschnitt seines Vortrags erfahren Sie, was sich hinter der EPBD verbirgt.

EPBD steht für die Energy Performance of Buildings Directive der Europäischen Union. Es handelt sich dabei um eine Richtlinie, die von den EU-Mitgliedstaaten jeweils national umgesetzt werden muss. In Deutschland ist dies in Form des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes, kurz GEIG, geschehen. Dies besagt in seiner aktuellen Fassung unter anderem, dass bei Neubauten von Wohngebäuden mit über fünf Stellplätzen jeder Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet werden muss. Ein Pflicht zur Installation von Ladepunkten an Wohngebäuden gibt es jedoch noch nicht. Bei Nicht-Wohngebäuden wie etwa Bürogebäuden, Industriegebäuden oder Supermärkten muss bei Neubauten mit mehr als sechs Stellplätzen jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur versehen werden und es muss mindestens ein Ladepunkt errichtet werden.

Doch das sind nur die Vorschriften aus der aktuellen Fassung. Die jüngste EPBD-Novelle bringt aber zahlreiche Neuerungen mit, die Christian A. Mayer bei electrive LIVE erläuterte. Wichtig: Deutschland und die anderen EU-Mitgliedstaaten müssen die neuen Vorschriften spätestens bis zum 29. Mai 2026 in nationales Recht umsetzen. Sprich: Jedes Immobilienunternehmen kann sich schon heute auf die Neuerungen einstellen, die dann spätestens am 29. Mai 2026 als Gesetz in Deutschland und den anderen EU-Mitgliedstaaten in Kraft treten müssen.

Schaut man sich nun an, was die EPBD-Novelle an Vorgaben mit sich bringt, so wird klar, warum Christian A. Mayer von einem „Turbo für Ladeinfrastruktur“ spricht. So kommt mit der Novelle zum Beispiel eine Pflicht, bei neugebauten Wohngebäuden mit mindestens vier Stellplätzen mindestens einen Ladepunkt einzurichten. Zudem müssen 50 Prozent der Stellplätze vorverkabelt werden, die anderen Stellplätze müssen mit Schutzrohren versehen werden. Die Vorinstallationen bringen den Vorteil mit sich, dass bei der Errichtung der tatsächlichen Ladeinfrastruktur keine Zustimmung durch den Vermieter oder die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft mehr erforderlich ist.

Bei neu gebauten Nicht-Wohngebäuden gilt ebenfalls, dass 50 Prozent der Stellplätze vorverkabelt werden müssen. Zudem kommt mit der EPBD-Novelle die Vorschrift, dass bei Nicht-Wohngebäuden jeder fünfte Stellplatz mit einem Ladepunkt versehen werden muss. Heißt zum Beispiel: Wird ein neues Einzelhandelsgebäude mit 100 Stellplätzen errichtet, so müssen davon 20 mit Ladepunkten versehen werden. Vorschriften, wie schnell die Ladepunkte sein müssen, gibt es aber nicht. Dabei wäre es möglicherweise fair gewesen, diejenigen zu entlasten, die die deutlich teureren Schnellladepunkte einrichten. Doch so reicht es, „Schnarchlader“ zu installieren, um den Vorschriften Genüge zu tun.

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