Kabinett beschließt LSV-Novelle

Das Bundeskabinett hat eine Verordnung des BMWK zur Neuordnung des Ladesäulenrechts beschlossen, mit dem die deutsche Ladesäulenverordnung (LSV) an die EU-Vorgaben der AFIR-Regelung angepasst werden soll. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

eon ladestation charging station kreditkarte credit card roaming 2024 01 min
Bild: E.ON

Die Zustimmung der Länderkammer könnte noch in diesem Jahr erfolgen, für den 20. Dezember ist noch eine Plenarsitzung des Bundesrats angesetzt. Die Tagesordung zu dieser Sitzung ist aber noch nicht veröffentlicht.

Die Neufassung der Ladesäulenverordnung war mit dem Inkrafttreten der europäischen AFIR am 13. April 2024 nötig geworden. Denn aufgrund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts war die LSV mit Inkrafttreten der AFIR „in den sie betreffenden Bereichen automatisch unanwendbar“, wie es jetzt in der Drucksache des Bundesrats heißt.

Die AFIR enthält mehrere technische Anforderungen an öffentlich zugängliche Ladesäulen und auch verschiedene Definitionen (etwa von Normal- und Schnellladepunkten, den Betreibern oder der öffentlichen Zugänglichkeit), die jetzt in das deutsche Recht übernommen werden. „Gleichzeitig stellt der Verordnungsentwurf sicher, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Einhaltung der technischen Anforderungen der AFIR an öffentlich zugängliche Ladepunkte überwachen und bei Verstößen Sanktionen verhängen kann“, heißt es in dem Dokument.

Weitere Punkte der AFIR betreffen die Preisangaben und Preis-Transparenz an Ladesäulen. Die AFIR fordert seit dem 13. April 2024 die Möglichkeit eines punktuellen Aufladens, also die Möglichkeit für den Nutzer ohne vorherigen Stromvertrag laden und bezahlen zu können – für öffentlich zugängliche Ladepunkte. Die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladesäulen in Europa müssen seit dem 13. April 2024 auf die neuen Vorgaben achten – für neue Ladesäulen gilt die Regelung ab sofort, der Bestand mit Leistungen ab 50 kW muss bis 2027 nachgerüstet sein.

Die viel diskutierte Pflicht zur Installation eines Kartenterminals betrifft aber nur neu errichtete DC-Ladesäulen mit einer Ladeleistung von 50 kW oder mehr. Bei einer geringeren Ladeleistung bleiben alternative, sichere Zahlungsmethoden zulässig – es muss aber ein sicherer Ad-hoc-Zahlungsvorgang möglich sein. Bei mehreren Ladepunkten an einem Standort ist auch ein zentrales Bezahlterminal für alle Ladepunkte zulässig, um die Installations- und Betriebskosten zu senken.

bundesregierung.de, bundesrat.de (Drucksache als PDF), bundesrat.de (Plenarsitzung am 20.12.2024)

1 Kommentar

zu „Kabinett beschließt LSV-Novelle“
Joe
06.12.2024 um 20:53
Leider wird auch hier die Nachrüstpflicht für Kreditkartenterminals bei bestehenden Ladepunkten ab 50 kW falsch wiedergegeben. Diese besteht nur für bestimmte Ladepunkte. Es heisst in der AFIR:"Ab dem 1. Januar 2027 stellen die Betreiber von Ladepunkten sicher, dass alle von ihnen betriebenen öffentlich zugänglichen Ladepunkte mit einer Ladeleistung von 50 kW oder mehr, die entlang des TEN-V-Straßennetzes oder auf einem sicheren und gesicherten Parkplatz errichtet werden, einschließlich Ladepunkten, die vor dem 13. April 2024 errichtet werden, den Anforderungen in den Buchstaben a oder b entsprechen."

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert