Jahreswechsel: Ladepunkte auch bei Bestands-Gewerbeimmobilien Pflicht
Das GEIG ist im März 2021 in Kraft getreten und hatte zunächst Neubauten und Sanierungen im Fokus. Abhängig von der Größe der Parkplätze an den Gebäuden müssen Ladepunkte oder zumindest Leerrohre für den späteren Aufbau umgesetzt werden, für Wohn- und Gewerbeimmobilien gelten dabei unterschiedliche Anforderungen.
Mit dem Jahreswechsel 2024/2025 wird der § 10 des GEIG relevant: Dort wurde festgelegt, dass bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen ab dem 1. Januar 2025 über mindestens einen Ladepunkt je Gebäude verfügen müssen – also nicht nur ein Leerrohr. Damit sind seit dem 1. Januar auch Bestandsgebäude betroffen, seit 2021 war das GEIG nur für Neubauten oder sanierte Immobilien von Bedeutung.
„Diese Vorgaben bedeuten konkret, dass etwa Krankenhäuser, Einkaufszentren, Museen, etc., welche über öffentliche Stellplätze verfügen, künftig Ladeinfrastruktur anbieten müssen. Damit rückt das Thema ‚Destination Charching‘ noch stärker in den Blickpunkt“, sagt Jörg-Koch Losekamm, Geschäftsführer von Wattif Europe, einem Anbieter von Full Service Ladeinfrastruktur.
Wörtlich heißt es im § 10, dass der Eigentümer dafür zu sorgen hat, „dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird“. Wattiff schreibt hingegen in seiner Mitteilung, dass mit dem Inkrafttreten „die Ladepunkte betriebsbereit sein und den Nutzern zur Verfügung stehen“ müssen. Klarer sind im Gesetz hingegen die Bußgeldvorschriften geregelt: Wer „entgegen § 10 nicht dafür sorgt, dass ein Ladepunkt errichtet wird“, handelt ordnungswidrig. Und diese „Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden“.
Allerdings ist die Lage deutlich komplexer als es die Grenze von 20 Stellplätzen an Nichtwohngebäuden vermuten lässt. In Absatz 2 des § 10 wird geregelt, dass ein Eigentümer mehrerer betroffener Immobilien die Möglichkeit hat, „die Pflicht auch dadurch zu erfüllen, dass er die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte zusammen in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichtet, wenn dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften dadurch Rechnung getragen wird“. Sprich: Das GEIG wird nicht dafür sorgen, dass zum Beispiel an jedem Supermarkt ein Ladepunkt entsteht, weil ein Eigentümer an einer Liegenschaft mit mehreren Ladepunkten seine Gesamtpflicht erfüllt – auch wenn die Mehrheit der Liegenschaften keine Ladeinfrastruktur erhält.
Einschränkend muss man aber ein „derzeit“ ergänzen: EU-Richtlinien sehen bereits strengere Kriterien vor, eine Übertragung in deutsches Recht (also eine Novelle des GEIG) ist bereits in Arbeit.
Quelle: Info per E-Mail (Wattiff-Mitteilung), bundesregierung.de (PDF), gesetze-im-internet.de (GEIG-Gesetzestext)
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