Jahreswechsel: Ladepunkte auch bei Bestands-Gewerbeimmobilien Pflicht

Im Rahmen des Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastruktur-Gesetzes (GEIG) müssen ab dem 1. Januar 2025 auch gewerblich genutzte Bestandsgebäude mit mehr als 20 Stellflächen mindestens einen Ladepunkt bereithalten. Ansonsten drohen Bußgelder im fünfstelligen Bereich.

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Bild: Wattif

Das GEIG ist im März 2021 in Kraft getreten und hatte zunächst Neubauten und Sanierungen im Fokus. Abhängig von der Größe der Parkplätze an den Gebäuden müssen Ladepunkte oder zumindest Leerrohre für den späteren Aufbau umgesetzt werden, für Wohn- und Gewerbeimmobilien gelten dabei unterschiedliche Anforderungen.

Mit dem Jahreswechsel 2024/2025 wird der § 10 des GEIG relevant: Dort wurde festgelegt, dass bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen ab dem 1. Januar 2025 über mindestens einen Ladepunkt je Gebäude verfügen müssen – also nicht nur ein Leerrohr. Damit sind seit dem 1. Januar auch Bestandsgebäude betroffen, seit 2021 war das GEIG nur für Neubauten oder sanierte Immobilien von Bedeutung.

„Diese Vorgaben bedeuten konkret, dass etwa Krankenhäuser, Einkaufszentren, Museen, etc., welche über öffentliche Stellplätze verfügen, künftig Ladeinfrastruktur anbieten müssen. Damit rückt das Thema ‚Destination Charching‘ noch stärker in den Blickpunkt“, sagt Jörg-Koch Losekamm, Geschäftsführer von Wattif Europe, einem Anbieter von Full Service Ladeinfrastruktur.

Wörtlich heißt es im § 10, dass der Eigentümer dafür zu sorgen hat, „dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird“. Wattiff schreibt hingegen in seiner Mitteilung, dass mit dem Inkrafttreten „die Ladepunkte betriebsbereit sein und den Nutzern zur Verfügung stehen“ müssen. Klarer sind im Gesetz hingegen die Bußgeldvorschriften geregelt: Wer „entgegen § 10 nicht dafür sorgt, dass ein Ladepunkt errichtet wird“, handelt ordnungswidrig. Und diese „Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden“.

Allerdings ist die Lage deutlich komplexer als es die Grenze von 20 Stellplätzen an Nichtwohngebäuden vermuten lässt. In Absatz 2 des § 10 wird geregelt, dass ein Eigentümer mehrerer betroffener Immobilien die Möglichkeit hat, „die Pflicht auch dadurch zu erfüllen, dass er die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte zusammen in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichtet, wenn dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften dadurch Rechnung getragen wird“. Sprich: Das GEIG wird nicht dafür sorgen, dass zum Beispiel an jedem Supermarkt ein Ladepunkt entsteht, weil ein Eigentümer an einer Liegenschaft mit mehreren Ladepunkten seine Gesamtpflicht erfüllt – auch wenn die Mehrheit der Liegenschaften keine Ladeinfrastruktur erhält.

Einschränkend muss man aber ein „derzeit“ ergänzen: EU-Richtlinien sehen bereits strengere Kriterien vor, eine Übertragung in deutsches Recht (also eine Novelle des GEIG) ist bereits in Arbeit.

Quelle: Info per E-Mail (Wattiff-Mitteilung), bundesregierung.de (PDF), gesetze-im-internet.de (GEIG-Gesetzestext)

9 Kommentare

zu „Jahreswechsel: Ladepunkte auch bei Bestands-Gewerbeimmobilien Pflicht“
Christian Menschel
02.01.2025 um 15:52
Gilt das dann auch für Firmenparkplätze für Mitarbeiter*innen?
Alexander Vollmer
02.01.2025 um 21:09
Wenn mehr als 20 Stellplätze vorhanden sind müssen Ladepunkte errichtet werden.Allerdings liegt die Pflicht beim Eigentümer und der kann, wenn er mehrere Immobilien besitzt, die Ladepunkte auch an einem anderen Objekt errichten.Bizarr ist, dass auch bei 200 Stellplätzen nur ein Ladepunkt errichtet werden muss. Für die Formulierungen ist übrigens Christine Lambrecht verantwortlich. "... hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird", bedeutet wörtlich, dass das auch der 16.5.2049 sein kann - denn auch der erfüllt die Anforderung "... nach dem 1. Januar 2025 ...".Eine Auslegung kann nach gültiger deutscher Grammatik nur die Variante deuten, dass VOR dem 1.1.25 kein Anschluss vorgenommen werden darf. Was alle bisher vorhandenen illegal machen würde.
Icke 1963
02.01.2025 um 19:05
Endlich haben sie Aldi Nord am Haken.Jetzt müssen sie Ladeinfrastruktur aufbauen ob sie wollen oder nicht .Dieser Pfenigfuchser Discounter muss jetzt Gas geben um nicht Strafe zahlen zu müssen.Und das massiv.
Michael W Dietrich
03.01.2025 um 04:56
Nå ja, wenn in Kaarst 8 Ladepunkte an einem Markt sind, können 7 umliegende in Willich und Neuss ohne auskommen. Am Haken hat man die wohl erst, wenn die EU-Richtlinie ins GEIG eingeflossen ist. Sieht man dann, dass es von 2021 (GEIG tritt in Kraft) bis 2025 (GEIG entfaltet Wirkung) gedauert hat, bis sich was tut, dürfte hier vor 2029 nur wenig neues passieren. Fürchte ich. Zumal hier die Vermieter am Haken hängen. Das heißt: dort wo Discounter aktuell zur Miete residieren reicht es dann, wenn die Immobilien-Gesellschaft am Firmensitz in Pussemuckel 50 Lader installiert und an den Märkten passiert erstmal NULL. Einfach ein Scheißgesetz der Regierung Merkel.
Patrik
04.01.2025 um 20:22
Wie ist in diesem Zusammenhang der Halbsatz "... wenn dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften dadurch Rechnung getragen wird" zu interpretieren? Der Bedarf (zumindest an einer Säule ) ist ja nicht nur in Kaarst sondern eben auch in Neuss oder Willich vorhanden. Ganz so einfach können es sich also Supermärkte o.ä. mMn nicht machen.
TeeKay
03.01.2025 um 03:00
Ein 3,7kW Ladepunkt tuts auch für das Gesetz.
M.A.
02.01.2025 um 21:58
Es gibt auch den Paragraphen 14 im GEIG. Das macht das ganze null und nichtig.
Banana
03.01.2025 um 08:39
Manchmal verstehe ich auch nicht wenn Gesetze seitenweise Text enthalten und doch solche Unschärfen entstehen. "Deutschland" hat es immer noch nicht begriffen, dass ein weiteres Festhalten am Verbrenner zwar noch die nächsten 5 bis 10 Jahre lukrativ sein kann, aber ein gleichzeitiges schwaches investieren in die E-Mobilität uns irgendwann uneinholbar ins Hintertreffen bringt.
erFahrer
03.01.2025 um 09:19
Solche Gesetze werden von Ausschüssen erarbeitet, der Ausschuss (doppelter Wortsinn) ist hier sichtlich vorhanden. Fachkräftemangel selbst am goldenen Futtertrog. (wenn es darum geht "zum Wohle des Volkes" zu handeln).

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